§ 5
§ 5 2. Kapitel
Fassung: 3. Juli 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 Geo.?
- Kernaussage§ 5 Geo. behandelt "2. Kapitel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 14/02 Gerichtsorganisation; 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Kapitel
Leitung der Gerichte
Allgemeiner Wirkungskreis der Leiterinnen und Leiter der Gerichte
§ 5. (1) Die Dienststellenleitung obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Gerichts (§ 1 Abs. 1). Sie umfasst die Aufsicht über sämtliche bei Gericht bediensteten und verwendeten Personen (§§ 25, 31, 42 und 44 GOG). Dazu gehört im Besonderen die Pflicht, für die gesetzmäßige Führung der richterlichen und sonstigen Geschäfte zu sorgen, sich durch zeitweilige Anwesenheit bei Verhandlungen, durch Einsicht in Akten und Geschäftsbehelfe, nötigenfalls durch die Abforderung von Berichten laufend Übersicht über den Geschäftsgang zu verschaffen, Verzögerungen und Weitläufigkeiten abzustellen sowie in allen Geschäftszweigen auf Ordnung und Genauigkeit zu dringen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter des Gerichts hat das Dienststellenmanagement auszuüben und dabei neben den ihr oder ihm sonst durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben insbesondere folgende Angelegenheiten wahrzunehmen:
(3) Die Leiterin oder der Leiter des Gerichts hat jeweils ein Beeidigungsbuch, nach Bedarf mehrere solche Bücher zu führen, in die die Formeln für den Eid oder das Gelöbnis einzutragen sind, den Justizbedienstete, fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter sowie in einem Ausbildungsverhältnis zur Justiz stehende und andere Personen wie insbesondere Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei ihrer Ernennung oder Bestellung zu leisten haben. In dem Buch sind nach jeder Formel einige Blätter für die Unterschriften freizulassen. Nach der Beeidigung oder Angelobung hat die oder der Beeidete (Angelobte) die Formel zu unterschreiben und die Leiterin oder der Leiter des Gerichts die Beeidigung (Angelobung) durch einen Vermerk zu bestätigen. Wurde eine Ernennungs- oder Bestellungsurkunde ausgestellt, so hat die Leiterin oder der Leiter des Gerichts auch darauf die Ablegung des Eides oder des Gelöbnisses zu beurkunden. Eine gesonderte Niederschrift ist nur über die Pflichtenangelobung der Vertragsbediensteten (§ 5 Abs. 3 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86) aufzunehmen.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Gerichtshofs hat die Wahlen in den Personalsenat zu leiten, die Sitzungen des Personalsenats einzuberufen und hier den Vorsitz zu führen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Geo. in einfachen Worten?
§ 5 Geo. behandelt "2. Kapitel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 3. Juli 2018 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2018
- Fassung seit
- 3. Juli 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 17:34
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 1
- OGH1
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