Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 333

§ 333 Innerer Dienst

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 333 Geo.?

  • Kernaussage§ 333 Geo. behandelt "Innerer Dienst" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bediensteten des inneren Dienstes führen das Hinterlegungsmassebuch, Hinterlegungsgeldbuch, das Namenverzeichnis zu diesen beiden Büchern, das...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Innerer Dienst

§ 333. (1) Die Bediensteten des inneren Dienstes führen das Hinterlegungsmassebuch, Hinterlegungsgeldbuch, das Namenverzeichnis zu diesen beiden Büchern, das Lagerbuch, das Vormerkbuch für Umsatzgeschäfte und den Fristenvormerk selbständig. Jeder Bedienstete prüft seine Eintragungen in dem Hinterlegungsmassebuch und Hinterlegungsgeldbuch mit dem Bediensteten, der die Mitsperre ausübt (§ 329 Abs. 4) und fertigt seine Berichte und Ausfertigungen gemeinsam mit diesem ab.

(2) Jeder Bedienstete übernimmt die von der Einlaufstelle einlangenden Geschäftsstücke selbständig, alle Wertgegenstände gemeinsam mit dem Bediensteten, der die Mitsperre auszuüben hat, und verwahrt sie gemeinsam mit diesem in den ihnen zugewiesenen Kassen. Beide haften gemeinsam für die ihnen anvertrauten Wertgegenstände. Ebenso übergeben sie die zur Ausfolgung bestimmten Wertgegenstände gemeinsam den Bediensteten der Einlaufstelle.

(3) Wertgegenstände sind in einem Umschlag unter Anführung des Massezeichens (§ 334 Abs. 12) nach den laufenden Nummern des Hinterlegungsmassebuches in den Kassen der Verwahrungsabteilung zu verwahren. Wertgegenstände, die zu einer Masse gehören, sind in einem gemeinsamen Umschlag zu verwahren.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 332
Nächster Paragraph§ 334

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 333 Geo. in einfachen Worten?

§ 333 Geo. behandelt "Innerer Dienst" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 22:26
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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