Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 74

§ 74 Reisetagebuch

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 74 Geo.?

  • Kernaussage§ 74 Geo. behandelt "Reisetagebuch" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei jedem Gericht ist vom Vorsteher der Geschäftsstelle oder unter seiner Aufsicht ein Reisetagebuch nach GeoForm....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Reisetagebuch

§ 74. (1) Bei jedem Gericht ist vom Vorsteher der Geschäftsstelle oder unter seiner Aufsicht ein Reisetagebuch nach GeoForm. Nr. 12 zu führen, in das alle auswärtigen Amtshandlungen einzutragen sind, aus denen ein Gebührenanspruch nach der RGV. erwachsen ist. Nicht einzutragen sind die Fälle, in denen nur der Fahrpreis eines Massenbeförderungsmittels zu ersetzen ist.

(2) Spalte 1 des Reisetagebuches enthält die fortlaufende, jährlich mit 1 beginnende Zahl. In Spalte 4 ist die Zeit des Beginnes und der Beendigung der auswärtigen Dienstverrichtungen anzuführen; in Spalte 6 ist die Berechnung der Gebühr durch Anführung ihrer einzelnen Bestandteile und der Endsumme darzustellen. Wenn der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes eine Reiserechnung eingesendet wird, genügt es, statt der Eintragungen in Spalten 4 und 6 in der Bemerkungsspalte auf diese Rechnung durch die Buchstaben RR zu verweisen.

(3) Der Oberlandesgerichtspräsident kann anordnen, daß die Reisetagebücher einzelner oder aller Gerichte jährlich oder in anderen Zeitabschnitten im Dienstwege zur Prüfung vorgelegt werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 74 Geo. in einfachen Worten?

§ 74 Geo. behandelt "Reisetagebuch" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 17:34
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

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Verweise

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