Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 149

§ 149 Unterfertigung

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 149 Geo.?

  • Kernaussage§ 149 Geo. behandelt "Unterfertigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Unterfertigung der Ausfertigungen der vom Richter (vom Senate) erledigten Stücke gilt folgendes

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Unterfertigung

§ 149. (1) Für die Unterfertigung der Ausfertigungen der vom Richter (vom Senate) erledigten Stücke gilt folgendes:

(2) Der Leiter der Geschäftsabteilung hat seine Unterschrift in den Fällen des Abs. 1 lit. b und c handschriftlich unter die Unterfertigungsstampiglie zu setzen. Werden die Ausfertigungen auf chemischem Wege hergestellt, so kann die Unterschrift vor der Vervielfältigung in chemischer Tinte beigesetzt werden.

(3) Einantwortungsurkunden, Bestätigungen nach § 178 AusstreitG. und Genehmigungsklauseln gelten nicht als Amtszeugnisse, sondern als Beschlüsse, ebenso Haft-, Vorführungs- und Hausdurchsuchungsbefehle. Wenn die Geschäftsstelle auf richterlichen Auftrag Akten oder Auskünfte über Vorstrafen und Leumund einholt, Verständigungen (§ 132) oder Anfragen verfaßt u. dgl., hat sie ihre selbst entworfenen (urschriftlich abzufertigenden) Schreiben nach § 36 Abs. 1 zu unterfertigen.

(4) Als Ausfolgungsbeschlüsse im Sinne des Abs. 1 lit. a sind alle Beschlüsse anzusehen, womit Wertpapiere, Geld oder andere Vermögenschaften, die bei Gericht, bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht, der Verwahrungsstelle (§§ 614 ff.), dem Postsparkassenamt, Sparkassen, Banken, Behörden oder anderen Stellen erliegen, oder Einkünfte aus solchen Werten aus der gerichtlichen Verwahrung ausgefolgt, aus der gerichtlichen oder gesetzlichen Sperre entlassen, in eine andere Vermögensform umgewandelt oder sonstige Umsatzgeschäfte (§§ 312, 313) angeordnet werden, ferner Beschlüsse, womit Rechte dritter Personen an solchen Werten anerkannt oder den Stellen bei denen die Werte erliegen, mitgeteilt werden. Mit der eigenhändigen Unterschrift des Richters ist aber nur die für diese Stellen bestimmte Ausfertigung zu versehen.

(5) Ausfertigungen gerichtlicher Urteile, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt und über die Poststraße abgefertigt werden, bedürfen weder der Unterschriftsstampiglie des Richters (Senatsvorsitzenden, Rechtspflegers, § 67 Abs. 6) noch einer Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung. Auf Antrag sind diese Ausfertigungen aber mit der Unterschriftsstampiglie des Richters und der Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung zu versehen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 149 Geo. in einfachen Worten?

§ 149 Geo. behandelt "Unterfertigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 13:55
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

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