Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 122

§ 122 Genehmigung des Entwurfes durch den Vorsitzenden

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 122 Geo.?

  • Kernaussage§ 122 Geo. behandelt "Genehmigung des Entwurfes durch den Vorsitzenden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Vorsitzende hat darüber zu wachen, daß der Entwurf der Urschrift rechtzeitig hergestellt wird und mit...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Genehmigung des Entwurfes durch den Vorsitzenden

§ 122. (1) Der Vorsitzende hat darüber zu wachen, daß der Entwurf der Urschrift rechtzeitig hergestellt wird und mit der vom Senate beschlossenen Entscheidung übereinstimmt. Er hat die Urschrift vor der Abgabe an die Geschäftsstelle zu prüfen und zu unterschreiben. Er kann die ihm nötig erscheinenden Änderungen vornehmen; sachliche Änderungen, auch solche, die nur die Begründung betreffen, können jedoch nur nach nochmaliger Befragung des Senates vorgenommen werden.

(2) Die Unterfertigung der Urschrift durch den Vorsitzenden gilt auch als Genehmigung des auf demselben Bogen enthaltenen Abstimmungsvermerkes (§ 120 Abs. 5).

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 122 Geo. in einfachen Worten?

§ 122 Geo. behandelt "Genehmigung des Entwurfes durch den Vorsitzenden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 22:25
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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