§ 122
§ 122 Genehmigung des Entwurfes durch den Vorsitzenden
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 122 Geo.?
- Kernaussage§ 122 Geo. behandelt "Genehmigung des Entwurfes durch den Vorsitzenden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Vorsitzende hat darüber zu wachen, daß der Entwurf der Urschrift rechtzeitig hergestellt wird und mit...
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Genehmigung des Entwurfes durch den Vorsitzenden
§ 122. (1) Der Vorsitzende hat darüber zu wachen, daß der Entwurf der Urschrift rechtzeitig hergestellt wird und mit der vom Senate beschlossenen Entscheidung übereinstimmt. Er hat die Urschrift vor der Abgabe an die Geschäftsstelle zu prüfen und zu unterschreiben. Er kann die ihm nötig erscheinenden Änderungen vornehmen; sachliche Änderungen, auch solche, die nur die Begründung betreffen, können jedoch nur nach nochmaliger Befragung des Senates vorgenommen werden.
(2) Die Unterfertigung der Urschrift durch den Vorsitzenden gilt auch als Genehmigung des auf demselben Bogen enthaltenen Abstimmungsvermerkes (§ 120 Abs. 5).
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 122 Geo. in einfachen Worten?
§ 122 Geo. behandelt "Genehmigung des Entwurfes durch den Vorsitzenden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 22:25
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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Verweise
Rückverweise
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