§ 129
§ 129 Notwendige Zustellverfügungen und Weisungen
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 129 Geo.?
- Kernaussage§ 129 Geo. behandelt "Notwendige Zustellverfügungen und Weisungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wenn mit Sicherheit erwartet werden kann, daß die Geschäftsstelle die dem Gesetz und den bestehenden Vorschriften...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Notwendige Zustellverfügungen und Weisungen
§ 129. (1) Wenn mit Sicherheit erwartet werden kann, daß die Geschäftsstelle die dem Gesetz und den bestehenden Vorschriften entsprechenden Zustellungen und das sonst zur Ausführung der richterlichen Erledigung Erforderliche auch ohne ausdrückliche Zustellverfügung oder Weisung ordnungsgemäß ausführen wird, können in bürgerlichen Rechtsachen Zustellverfügungen und Weisungen nach §§ 123 bis 128 entfallen.
(2) Hingegen bedarf es in den in §§ 130 bis 133 behandelten Fällen stets einer schriftlichen Anordnung. Hat der Richter eine nach diesen Bestimmungen erforderliche Anordnung nicht getroffen, so hat die Geschäftsabteilung den Richter um Ergänzung der Erledigung zu ersuchen.
(3) In den Fällen des § 130 Z 6 bis 9 und des § 131 Z 6 bis 9 kann jedoch der Leiter der Geschäftsabteilung die Erledigung auch selbst ergänzen, wenn es sich um den selbständigen Wirkungskreis der Geschäftsstelle handelt oder wenn er darüber hinaus in Geschäften dieser Art hinlänglich Übung besitzt. Die in dieser Hinsicht erforderlichen allgemeinen Anordnungen sind vom Leiter der Gerichtsabteilung nach den Weisungen des Gerichtsvorstehers zu erlassen. Nur die in den Schlußsätzen der Z 6 in §§ 130 und 131 dem Richter selbst vorbehaltenen Anordnungen dürfen ebensowenig wie Anordnungen nach §§ 130 Z 1 bis 5 und 131 Z 1 bis 5 vom Leiter der Geschäftsabteilung getroffen werden.
(4) In Strafsachen hat stets der Richter Zustellverfügung und Weisungen zu erlassen; in Grundbuchssachen ist mit Rücksicht auf den Inhalt des Bescheides (§ 114 Abs. 4) eine abgesonderte Zustellverfügung entbehrlich.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 129 Geo. in einfachen Worten?
§ 129 Geo. behandelt "Notwendige Zustellverfügungen und Weisungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 13:55
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 1
- OGH1
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