§ 148
§ 148 Vergleichung mit der Urschrift
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 148 Geo.?
- Kernaussage§ 148 Geo. behandelt "Vergleichung mit der Urschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Alle Ausfertigungen sind in der Geschäftsabteilung vor ihrer Unterfertigung durch Vorlesen oder auf andere Weise genau...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vergleichung mit der Urschrift
§ 148. Alle Ausfertigungen sind in der Geschäftsabteilung vor ihrer Unterfertigung durch Vorlesen oder auf andere Weise genau mit der Urschrift zu vergleichen. Vorlesen kann auch der, der die Ausfertigung geschrieben hat. Bei gekürzten Ausfertigungen ist zu prüfen, ob sämtliche Schriftsätze (Halbschriften) mit der Eingabe, auf die sich die Erledigung bezieht, übereinstimmen. Der Name dessen, der die Ausfertigung geprüft hat, ist im Abfertigungsvermerk ersichtlich zu machen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 148 Geo. in einfachen Worten?
§ 148 Geo. behandelt "Vergleichung mit der Urschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 13:55
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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