Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 115

§ 115 Die Urschrift als Ausfertigung (Urschriftliche Erledigung)

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 115 Geo.?

  • Kernaussage§ 115 Geo. behandelt "Die Urschrift als Ausfertigung (Urschriftliche Erledigung)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Erledigungen, die in der Form von Zuschriften, Ersuchschreiben oder Berichten an andere Gerichte, vorgesetzte Stellen oder...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Die Urschrift als Ausfertigung (Urschriftliche Erledigung)

§ 115. (1) Erledigungen, die in der Form von Zuschriften, Ersuchschreiben oder Berichten an andere Gerichte, vorgesetzte Stellen oder sonstige Behörden oder in der Form von Schreiben an einzelne Personen ergehen, können entweder in Urschrift oder in einer Ausfertigung abgefertigt werden. Ebenso kann ein Auftrag zur Verbesserung einer Eingabe (§ 59) und ein Beschluß, womit eine Klage oder ein Antrag zurückgewiesen wird, in Urschrift oder in einer Ausfertigung auf die Eingabe gesetzt werden, worauf sie mit allen Gleichschriften der Partei zurückzustellen ist. Die Urschrift muß nur zurückbehalten werden, wenn sie wegen ihrer Erledigung im Senat mit einem Abstimmungsvermerke versehen ist. Die Zurückbehaltung einer Abschrift ist entbehrlich, doch ist der Inhalt der Erledigung erforderlichenfalls im Akte festzuhalten.

(2) Berichte, womit Rechtsmittel vorgelegt, und Schreiben, womit Akten abgetreten, Ersuchen um Rechtshilfe gestellt oder erledigt werden, sind grundsätzlich in Urschrift abzufertigen. In anderen Fällen ist die urschriftliche Erledigung im Akte, allenfalls in der Aktenübersicht zu vermerken, zum Beispiel „urschriftliche Aufforderung an Polizeiinspektion K“ oder „Bezirksgericht X zu 5 P 13/06a verständigt“ oder „ONr. 4 urschriftlich mit Bekanntgabe zurück, daß Einantwortung noch nicht erfolgt ist“. Wenn Anfragen über eine Sache, die bei Gericht nicht vorkommt, mit urschriftlicher Erledigung zurückgestellt werden, genügt ein Vermerk über den Inhalt der Erledigung im Nc-(Ns)Register.

(3) Wenn eine Erledigung urschriftlich abgefertigt wird, muß die Urschrift nach Form und Leserlichkeit den an eine Ausfertigung zu stellenden Ansprüchen (§ 63 Abs. 6) entsprechen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 114
Nächster Paragraph§ 116

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 115 Geo. in einfachen Worten?

§ 115 Geo. behandelt "Die Urschrift als Ausfertigung (Urschriftliche Erledigung)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 13:55
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.