§ 144
§ 144 6. Kapitel
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 144 Geo.?
- Kernaussage§ 144 Geo. behandelt "6. Kapitel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Alle Ausfertigungen sind genau nach Weisung der Urschrift herzustellen, und zwar durch wörtliche Abschrift, durch Abfassung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
6. Kapitel
Ausfertigungen
Allgemeines
§ 144. (1) Alle Ausfertigungen sind genau nach Weisung der Urschrift herzustellen, und zwar durch wörtliche Abschrift, durch Abfassung nach den Weisungen der Urschrift (des Bewilligungsvermerkes) mit oder ohne Benützung von Formblättern oder mit der vorgeschriebenen Stampiglie (§§ 111, 112). Als Ausfertigungen können auch die gleichzeitig mit der Urschrift hergestellten Durchschläge (§ 111 Abs. 1) verwendet werden. Beschlußausfertigungen häufig wiederkehrenden Wortlautes können mit Stampiglie hergestellt werden (Beispiel: § 135 Abs. 3).
(2) Es ist gestattet, von den Parteien beigebrachte Ausfertigungsentwürfe zu verwenden; doch dürfen Kosten hiefür nicht zugesprochen werden. Unzulässig ist die Verwendung von Ausfertigungsentwürfen, die eine von der Partei entworfene Begründung enthalten.
(3) Kürzere Ausfertigungen aller Art, die eine Zustellung mit Rückschein erfordern, besonders Massenerledigungen im Exekutions- und Grundbuchsverfahren, sind auf Rückscheinkartenbriefen herzustellen.
(4) Am Schlusse jeder Ausfertigung ist die Bezeichnung des Gerichtes und der Gerichtsabteilung, aus der die Erledigung stammt, sowie der Tag der Erledigung anzuführen. In größeren Orten sind auch Straße und Hausnummer des Gerichtes anzugeben, zum Beispiel:
„Bezirksgericht Döbling, Abt. 2, Wien, XIX., Gatterburggasse 12, am 10. Dezember 1950.“ Wenn durch die Angabe des Gerichtes und der Gerichtsabteilung sowie durch die Unterfertigungsstampiglie der Richter, der den Beschluß gefaßt hat, oder die Richter, die an der Beschlußfassung mitgewirkt haben, im Hinblick auf die Geschäftsverteilung eindeutig bestimmt sind, ist hiemit dem Erfordernisse der Bezeichnung der Richter bei Beschlußausfertigungen (§§ 417 Abs. 1 Z 1, 429 ZPO.) genügt (§ 79 GOG.). In Urteilsausfertigen müssen Versäumungsurteile ausgenommen die Namen der Richter angeführt werden.
(5) Die Ausfertigungen der Urteile in bürgerlichen Rechtsachen haben gemäß § 417 Abs. 1 Z 2 ZPO. die Bezeichnung der Parteien nach Namen (Vor- und Zunamen), Beschäftigung, Wohnort, Parteistellung sowie die Bezeichnung ihrer Vertreter zu enthalten. In Beschlußausfertigungen (§ 429 ZPO., § 63 EO.) kann diese Bezeichnung entfallen, wenn die Ausfertigungen auf Protokollabschriften, Schriftsätze oder Halbschriften gesetzt werden, die diese Angabe enthalten, oder wenn sie gleichzeitig mit solchen Abschriften, Schriftsätzen oder Halbschriften zugestellt werden (§ 79 Abs. 5 GOG.).
(6) Sind in verschiedenen Rechtssachen in annähernd gleicher Zeit Edikte gleicher Art bekannt zu machen, so können in den für die Zeitungen, allenfalls auch in den für die ortsübliche Kundmachung bestimmten Ausfertigungen mehrere Edikte zusammengefasst werden (Sammeledikt). Durch die Zusammenfassung darf die Verständlichkeit des Ediktes nicht leiden.
(7) In den für Behörden bestimmten Ausfertigungen ist womöglich die Geschäftszahl des behördlichen Stückes, auf das sich die Erledigung bezieht oder, wo es für die Behörde nötig scheint, der Anlaß der Zustellung, der durch die Erledigung betroffene Verwaltungszweig u. dgl. anzugeben. Auch sind, soweit es zu behördlichem Gebrauche notwendig ist, die Anschriften der beteiligten Personen, wenn sie nicht schon in der Ausfertigung enthalten sind, nötigenfalls nachträglich handschriftlich beizusetzen.
(8) Wenn bei Erledigung eines Antrages oder sonst im Zuge eines Verfahrens eine bücherliche Eintragung in einer Grundbuchseinlage bewilligt oder angeordnet wird, die sich bei einem anderen Gericht befindet, ist das Grundbuchsgericht unverweilt um den Vollzug der Eintragung unter Übersendung von soviel Ausfertigungen zu ersuchen, als das Grundbuchsgericht benötigt, um alle Beteiligten, von seiner Amtshandlung zu verständigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 144 Geo. in einfachen Worten?
§ 144 Geo. behandelt "6. Kapitel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 13:55
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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