§ 277
§ 277 6. Kapitel
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 277 Geo.?
- Kernaussage§ 277 Geo. behandelt "6. Kapitel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Gerichtsvorsteher hat sich einmal monatlich zu einem vorher nicht bestimmten Zeitpunkt von der laufenden und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
6. Kapitel
Gebarungs- und Verrechnungsprüfung
Zeitpunkt der Prüfung
§ 277. (1) Der Gerichtsvorsteher hat sich einmal monatlich zu einem vorher nicht bestimmten Zeitpunkt von der laufenden und richtigen Führung der Amtsrechnung, des Geldbuches und der Kostenmarkenrechnung sowie von der Richtigkeit der Gebarung zu überzeugen.
(2) Außerdem hat er oder ein von ihm fallweise bestimmter Richter oder Beamter mindestens einmal im Jahr, bei den Gerichtshöfen und bei den Bezirksgerichten mit mehr als fünf Gerichtsabteilungen mindestens zweimal im Jahr zu vorher nicht bestimmten Zeitpunkten die Amtsrechnung, das Geldbuch und die Kostenmarkenrechnung unter Herstellung eines Abschlusses genau zu prüfen und die Bestände vollständig zu erheben.
(3) Jährlich einmal hat der Revisor (§ 280) eine Prüfung zu einem vorher nicht bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 277 Geo. in einfachen Worten?
§ 277 Geo. behandelt "6. Kapitel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 22:25
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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Verweise
Rückverweise
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