§ 133
§ 133 Verständigung der Staatsanwaltschaft in Ehesachen, in Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 133 Geo.?
- Kernaussage§ 133 Geo. beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei Klagen auf Nichtigerklärung einer Ehe, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe (§ 49...
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Verständigung der Staatsanwaltschaft in Ehesachen, in Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes
§ 133. (1) Bei Klagen auf Nichtigerklärung einer Ehe, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe (§ 49 Abs. 2 Z 2a JN) hat der Richter die Staatsanwaltschaft von der ersten zur mündlichen Verhandlung bestimmten Tagsatzung durch Mitteilung des Aktes zu verständigen. Vom Gange des weiteren Verfahrens wird die Staatsanwaltschaft nur verständigt, wenn sie es beantragt hat, doch ist eine Ausfertigung des Urteils der Staatsanwaltschaft auf jeden Fall zuzustellen.
(2) Hält das Gericht in Streitigkeiten, betreffend Scheidung oder Aufhebung einer Ehe, die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft für geboten, um die im Verfahren und bei der Entscheidung im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden Umstände geltend zu machen, so hat es den Akt der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.
(3) In Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung oder der Beweisführung des Todes, mit Ausnahme der Aufhebung der Todeserklärung auf Grund persönlichen Antrages des für tot Erklärten (§ 24 des Todeserklärungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 23/1951), ist der Staatsanwaltschaft vor der Bekanntmachung des Ediktes und vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben; erforderlichenfalls sind die Akten zur Einsicht zu übersenden.
(4) Ist die Staatsanwaltschaft Partei, so sind ihr Beschlüsse und Urteile wie einer anderen Partei zuzustellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 133 Geo. in einfachen Worten?
§ 133 Geo. beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 13:55
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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