§ 163
§ 163 Zustellung auf Ersuchen ausländischer Behörden
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 163 Geo.?
- Kernaussage§ 163 Geo. behandelt "Zustellung auf Ersuchen ausländischer Behörden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Jedes Ersuchen einer ausländischen Behörde um Zustellung es mag unmittelbar oder durch Vermittlung einer inländischen Behörde...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zustellung auf Ersuchen ausländischer Behörden
§ 163. (1) Jedes Ersuchen einer ausländischen Behörde um Zustellung es mag unmittelbar oder durch Vermittlung einer inländischen Behörde gestellt werden ist in das Zustellbuch für Auslandsstücke nach GeoForm. Nr. 38 einzutragen.
(2) Die Vollzugsabteilung stellt nach den Grundsätzen des § 153, also in der Regel im Wege der Post, mit gewöhnlichem Rückscheinbriefe zu. Bestehen gegen die Zustellung Bedenken, so ist die Weisung des Richters einzuholen.
(3) Ist das Ersuchen um Zustellung dem Gerichte durch Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz zugekommen, so ist durch Gerichtsbedienstete, durch eingeschriebene Sendung mit der Post oder durch unmittelbare Ausfolgung bei Gericht zuzustellen. Gleiches gilt, wenn ein Ersuchen um Zustellung unmittelbar von einer fremden diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde gestellt wird. Der Zustellausweis ist auf demselben Wege zurückzuleiten, auf dem das Ersuchen eingelangt ist, sofern nicht der Rechtshilfeerlaß etwas anderes vorschreibt.
(4) Ist die Anschrift des Empfängers von der ausländischen Behörde ungenau angegeben, so hat das ersuchte Gericht zunächst zu versuchen, den Mangel durch Anfrage bei dem Meldungsamte zu beheben und sodann zuzustellen.
(5) In bürgerlichen Rechtsachen werden Schriftstücke, die weder in deutscher Sprache abgefaßt noch mit einer gehörig beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache versehen sind, nur unter der Voraussetzung zugestellt, daß der Empfänger zur Annahme bereit ist. Ist er zur Annahme nicht bereit, so hat er binnen drei Tagen beim Gericht unter Vorlage des Gerichtsstückes Einspruch zu erheben, sonst wird die Zustellung als bewirkt angesehen. Von Strafsachen abgesehen, ist daher jedem fremdsprachigen Schriftstücke, das auf Ersuchen einer ausländischen Behörde zuzustellen ist (das Ersuchen mag unmittelbar oder durch Vermittlung einer inländischen Behörde gestellt worden sein und die Zustellung mag auf welchem Wege immer zu bewirken sein), eine Belehrung nach GeoForm. Nr. 44 anzuschließen; der Anschluß der Belehrung ist in der Bemerkungsspalte des Zustellbuches ersichtlich zu machen.
(6) Im Falle des Abs. 5 darf der Zustellausweis nicht vor Ablauf der Einspruchsfrist abgesendet werden. Langt vom Empfänger ein Einspruch ein, so hat der Richter zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Ablehnung der Annahme (Fremdsprachigkeit, Mangel der Übersetzung, rechtzeitiger Einspruch) gegeben sind. Zur Beurkundung des in der Geschäftsstelle mündlich erhobenen Einspruches sowie zur Entscheidung des Richters über einen mündlich oder schriftlich erhobenen Einspruch ist das GeoForm. Nr. 45 zu verwenden. Wird dem Einspruche stattgegeben, so ist die ersuchende Behörde unter Zurückstellung der zuzustellenden Schriftstücke mit GeoForm. Nr. 46 zu verständigen. Langt kein Einspruch ein oder wird einem solchen nicht Folge gegeben, so ist der Zustellausweis abzusenden. Der Einspruch und das von der Partei etwa zurückgestellte GeoForm. Nr. 44 sind nicht an die ersuchende Behörde zu senden; das gleiche gilt von dem Zustellausweis, wenn einem Einspruche Folge gegeben wird. Diese Aktenstücke können nach Ablauf eines Jahres vernichtet werden. Bis zur Abfertigung des Zustellausweises oder des GeoForm. Nr. 46 an die ersuchende Behörde ist die Sache im Zustellbuche nicht abzustreichen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 163 Geo. in einfachen Worten?
§ 163 Geo. behandelt "Zustellung auf Ersuchen ausländischer Behörden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 17:34
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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Verweise
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 1
- OGH1
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