§ 229
§ 229 Akten der Einbringungsstelle
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 229 Geo.?
- Kernaussage§ 229 Geo. behandelt "Akten der Einbringungsstelle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Aktenzeichen der Akten der Einbringungsstelle besteht aus der Bezeichnung „Ziv“ bei Beträgen aus bürgerlichen Rechtssachen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Akten der Einbringungsstelle
§ 229. Das Aktenzeichen der Akten der Einbringungsstelle besteht aus der Bezeichnung „Ziv“ bei Beträgen aus bürgerlichen Rechtssachen und Verwaltungssachen, „Str“ bei Beträgen aus Strafsachen oder „D“ bei Beträgen, die zugunsten Dritter einzuheben sind (§ 1 Z 6 GEG), der Aktenzahl (§ 374), den beiden letzten Ziffern des Anfallsjahrs und der mit Bindestrich angefügten Nummer der Abteilung der Einbringungsstelle. Den Parteien ist Einsicht in die Akten der Einbringungsstelle nicht gestattet.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 229 Geo. in einfachen Worten?
§ 229 Geo. behandelt "Akten der Einbringungsstelle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 22:25
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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