§ 393
§ 393 3. Kapitel
Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 393 Geo.?
- Kernaussage§ 393 Geo. behandelt "3. Kapitel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 14/02 Gerichtsorganisation; 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Kapitel
Exekutionssachen
Das Exekutionsregister
§ 393. (1) Ein E-Register (Anm.: jetzt: ADV-E-Register) nach GeoForm Nr. 86 ist nur bei den Gerichten zu führen, die Exekutionen vollziehen haben.
(2) In das E-Register (Anm.: jetzt: ADV-E-Register) sind einzutragen:
(3) Mehrere von demselben Gläubiger wider denselben Verpflichteten, wenn auch auf Grund desselben Exekutionstitels eingeleitete Exekutionen sind unter besonderen Zahlen einzutragen, wenn ihnen gesonderte Anträge zugrunde liegen. Die Ausdehnung einer Fahrnisexekution auf neu namhaft gemachte Fahrnisse ist nicht neu einzutragen. Im übrigen ist jeder selbständige Exekutionsantrag und jedes Ersuchen um Exekutionsvollzug neu einzutragen, aber nur ein einziges Mal, auch wenn gleichzeitig mehrere Exekutionsmittel beantragt werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 17, BGBl. II Nr. 174/2022)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 393 Geo. in einfachen Worten?
§ 393 Geo. behandelt "3. Kapitel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2022 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Mai 2022
- Fassung seit
- 1. Mai 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 13:55
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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