Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Mai 2022RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 393

§ 393 3. Kapitel

Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 393 Geo.?

  • Kernaussage§ 393 Geo. behandelt "3. Kapitel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 14/02 Gerichtsorganisation; 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Kapitel

Exekutionssachen

Das Exekutionsregister

§ 393. (1) Ein E-Register (Anm.: jetzt: ADV-E-Register) nach GeoForm Nr. 86 ist nur bei den Gerichten zu führen, die Exekutionen vollziehen haben.

(2) In das E-Register (Anm.: jetzt: ADV-E-Register) sind einzutragen:

(3) Mehrere von demselben Gläubiger wider denselben Verpflichteten, wenn auch auf Grund desselben Exekutionstitels eingeleitete Exekutionen sind unter besonderen Zahlen einzutragen, wenn ihnen gesonderte Anträge zugrunde liegen. Die Ausdehnung einer Fahrnisexekution auf neu namhaft gemachte Fahrnisse ist nicht neu einzutragen. Im übrigen ist jeder selbständige Exekutionsantrag und jedes Ersuchen um Exekutionsvollzug neu einzutragen, aber nur ein einziges Mal, auch wenn gleichzeitig mehrere Exekutionsmittel beantragt werden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 17, BGBl. II Nr. 174/2022)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 393 Geo. in einfachen Worten?

§ 393 Geo. behandelt "3. Kapitel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2022 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Mai 2022
Fassung seit
1. Mai 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 13:55
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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