§ 12
§ 12 Standesausweise
Fassung: 1. Juli 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 Geo.?
- Kernaussage§ 12 Geo. behandelt "Standesausweise" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Über jeden Richter, Beamten im richterlichen Vorbereitungsdienst, sonstigen Beamten und provisorischen Beamten sowie Vertragsbediensteten ist ein...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Standesausweise
§ 12. (1) Über jeden Richter, Beamten im richterlichen Vorbereitungsdienst, sonstigen Beamten und provisorischen Beamten sowie Vertragsbediensteten ist ein Standesausweis in der erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen (Abs. 2) zu führen, ausgenommen für solche Vertragsbedienstete, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden. Die Ausfertigungen sind als Erst-, Zweit- oder Drittausfertigung zu bezeichnen; die Erstausfertigung ist von der Beschäftigungsbehörde, die übrigen Ausfertigungen sind von den übergeordneten Dienststellen, gestaffelt nach dem Überordnungsverhältnis, zu führen. Diese Behörden haben durch gegenseitige Mitteilung im Dienstwege dafür zu sorgen, daß alle Ausfertigungen des Standesausweises stets inhaltlich übereinstimmen. Bei neu in den Dienst tretenden Personen hat der Gerichtsvorsteher die Anlegung des Standesausweises zu veranlassen, die Angaben darin auf Grund der vom Bediensteten vorgelegten Urkunden zu prüfen, die Richtigkeit der Angaben, allenfalls nach Vornahme der erforderlichen Berichtigungen, zu bestätigen und die Urkunden dem Bediensteten zurückzustellen.
(2) Die Ausfertigungen werden, soweit sich aus § 520a nichts anderes ergibt, verwahrt:
(3) Bei einem Wechsel der Beschäftigungsbehörde sind in den Fällen des Abs. 2 Z 1 die bei der bisherigen und der ihr übergeordneten Dienststelle verwahrten Ausfertigungen der Standesausweise den neu zuständigen Dienststellen abzutreten; bei den Oberlandesgerichtspräsidien ist jedoch eine Ausfertigung jedenfalls in Verwahrung zu behalten. Bei einem Wechsel in einen anderen Oberlandesgerichtssprengel hat der Oberlandesgerichtspräsident des bisherigen Dienstortes eine weitere Ausfertigung des Standesausweises anfertigen zu lassen und dem Oberlandesgerichtspräsidenten des neuen Dienstortes zu übersenden. Im Falle des Abs. 2 Z 2 wird nur das bei der bisherigen Dienststelle aufbewahrte Stück abgetreten.
(4) Bei einer Außerdienststellung, Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand oder bei Auflösung des Dienstverhältnisses sind alle Ausfertigungen des Standesausweises beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes aufzubewahren. Im Falle des Abs. 2 Z 2 ist der Standesausweis bei den Dienststellen, die ihn bisher führten, aufzubewahren.
(5) Wenn ein Bediensteter stirbt oder aus dem Bundesdienst ausscheidet, sind alle Ausfertigungen des Standesausweises vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes aufzubewahren und vorbehaltlich der Bestimmung des § 173 Abs. 1 Z 12 nach Ablauf von 50 Jahren zu vernichten; Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.
(6) Die Vorsteher der Justizanstalten (Präsidien der Gerichtshöfe I. Instanz) haben monatlich bis zum 15. des folgenden Monates dem Bundesministerium für Justiz einen Veränderungsausweis vorzulegen.
(7) In der Geschäftsabteilung der Präsidenten der Gerichtshöfe I. und II. Instanz ist als Beilage zum Standesausweis eine Beschreibungsübersicht nach GeoForm. Nr. 1 zu führen. Hier sind die im § 13 Abs. 7 genannten Ausfertigungen der Dienstbeschreibung und die Abschriften der bei Amtsuntersuchungen nach § 97 Abs. 1 abgegebenen Äußerungen einzulegen sowie die zu Bewerbungsgesuchen abgegebenen Gutachten der Gerichtsvorsteher und Äußerungen der Präsidenten abschriftlich vorzumerken.
(8) Der Standesausweis und die angeschlossenen Dienstbeschreibungen sind vertraulich zu behandeln. Der Bedienstete hat das Recht, seinen Standesausweis einzusehen und abzuschreiben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 Geo. in einfachen Worten?
§ 12 Geo. behandelt "Standesausweise" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Juli 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 17:34
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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