§ 174
§ 174 Aufbewahrungsfristen für Akten
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 174 Geo.?
- Kernaussage§ 174 Geo. behandelt "Aufbewahrungsfristen für Akten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unbeschadet der in § 173 für einzelne Akten und einzelne Aktenstücke festgesetzten Ausnahmen sind nach Ablauf...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aufbewahrungsfristen für Akten
§ 174. (1) Unbeschadet der in § 173 für einzelne Akten und einzelne Aktenstücke festgesetzten Ausnahmen sind nach Ablauf folgender Zeiten auszuscheiden:
(2) Die Fristen zu Abs. 1 Z 1 bis 10 beginnen, unbeschadet der besonderen Anordnung zu Z 6, mit dem 1. Jänner nach Ablauf des Jahres, in dessen Verlauf in der Angelegenheit die letzte Verfügung erging. Gewährung von Akteneinsicht, Aushebung und Übersendung zur Akteneinsicht gelten nicht als Verfügung in diesem Sinne. Für Akten über das Strafverfahren beginnen die Fristen mit dem 1. Jänner des Jahres, in dem die Sache im Register abgestrichen worden ist. Die Fristen zu Abs. 1 Z 11 beginnen mit dem 1. Jänner, der auf die Errichtung des Geschäftsstückes folgt, doch dürfen die Personalakten bei den Oberlandesgerichten erst 20 Jahre, nachdem der Richter oder sonstige Bedienstete aus dem Dienste geschieden ist, ausgeschieden werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 174 Geo. in einfachen Worten?
§ 174 Geo. behandelt "Aufbewahrungsfristen für Akten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 17:34
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 1
- OGH1
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