§ 24
§ 24 Zeitliche Beschränkung des Parteienverkehrs
Fassung: 1. Juli 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 24 Geo.?
- Kernaussage§ 24 Geo. behandelt "Zeitliche Beschränkung des Parteienverkehrs" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 14/02 Gerichtsorganisation; 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zeitliche Beschränkung des Parteienverkehrs
§ 24. (1) Der Verkehr nicht vorgeladener Parteien in den Amtsräumen des Gerichtes kann vom Gerichtsvorsteher auf bestimmte Stunden - mindestens vier im Tage - beschränkt werden. Diese Bestimmung findet auf die Geschäfte der Einlaufstelle keine Anwendung. Hinsichtlich des Grundbuches, des Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregisters bedarf die Anordnung des Gerichtsvorstehers der Genehmigung durch den des übergeordneten Gerichtshofes.
(2) Außerhalb der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit werden nur in dringenden Fällen Anträge und Erklärungen zu Protokoll genommen, Akteneinsicht, Auskünfte und Beglaubigungen erteilt.
(3) Wenn Personen, die wegen Entfernung ihres Wohnsitzes oder aus anderen Gründen den Gang zu Gericht nur schwer wiederholen können, bei Gericht erschienen sind, ist ihr Vorbringen als dringlich im Sinne des vorangehenden Abs. 2 und im Sinne des § 54 Abs. 1 anzusehen. Ganz kurze Auskünfte, deren Ablehnung nicht weniger Zeit erfordert als die Erteilung, sollen in der Regel nicht verweigert werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 Geo. in einfachen Worten?
§ 24 Geo. behandelt "Zeitliche Beschränkung des Parteienverkehrs" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2020 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. April 2020
- Fassung seit
- 1. Juli 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 22:25
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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Verweise
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