§ 265
§ 265 Abschluß der Amtsrechnung
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 265 Geo.?
- Kernaussage§ 265 Geo. behandelt "Abschluß der Amtsrechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Amtsrechnung ist mit dem letzten Tage jedes Monats in den Betragsspalten abzuschließen. Die Spaltensummen auf...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abschluß der Amtsrechnung
§ 265. (1) Die Amtsrechnung ist mit dem letzten Tage jedes Monats in den Betragsspalten abzuschließen. Die Spaltensummen auf der Empfangs- und auf der Ausgabenseite sind einander gegenüberzustellen und ist der Kassenrest zu ermitteln; sodann ist dieser mit dem vorhandene Vorrat (Barbestand, vermehrt um das Guthaben auf dem Scheckkonto, vermindert um die Beträge, die zur Zahlung aus dem Konto angewiesen, aber noch nicht vom Konto abgebucht wurden) abzustimmen und in die Rechnung des nächsten Monats vorzutragen. Der Abschluß ist vom Gerichtsvorsteher zu prüfen und sodann von ihm und vom Rechnungsführer zu unterfertigen.
(2) Ein solcher Abschluß ist auch bei einem Wechsel in der Person des Gerichtsvorstehers oder des Rechnungsführers sowie bei jeder Prüfung der Amtsrechnung, insbesondere gelegentlich der Amtsuntersuchung des Gerichtes, zu ziehen. Der Abschluß ist in diesen Fällen nicht in der Betrags-, sondern in der Gegenstands- oder Bemerkungsspalte durchzuführen und die Rechnung nicht neu zu beginnen (der Kassenrest nicht vorzutragen). Die Spalten sind vielmehr bis zum Schluß des Monats fortzuführen.
(3) Nach Vornahme eines Abschlusses darf eine Änderung von Beträgen nicht mehr vorgenommen werden; eine Berichtigung geschieht durch Neueintragung des Fehlbetrages oder Überschusses.
(4) Überschüsse, die nicht innerhalb von sechs Monaten aufgeklärt werden können, sind als Einnahmen des Bundesschatzes zu verrechnen; Fehlbeträge sind grundsätzlich sogleich zu ersetzen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 265 Geo. in einfachen Worten?
§ 265 Geo. behandelt "Abschluß der Amtsrechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 17:34
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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Verweise
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