§ 375
§ 375 Ordnungsnummern; die Zeitfolge als Grundlage der Aktenbildung
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 375 Geo.?
- Kernaussage§ 375 Geo. behandelt "Ordnungsnummern; die Zeitfolge als Grundlage der Aktenbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die einzelnen Geschaftsstücke sind nach der Zeitfolge ihres Einlangens zu den Akten zu nehmen oder, wie...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ordnungsnummern; die Zeitfolge als Grundlage der Aktenbildung
§ 375. (1) Die einzelnen Geschaftsstücke sind nach der Zeitfolge ihres Einlangens zu den Akten zu nehmen oder, wie zum Beispiel kürzere Protokolle, Amtsvermerke und Urschriften, nach der Zeitfolge ihrer Errichtung in die Akten zu schreiben, so daß die Reihung der Geschäftsstücke im Akt der zeitlichen Aufeinanderfolge der Verfahrensschritte entspricht. Die Geschäftsstücke erhalten fortlaufende Ordnungsnummern, die in jeder Sache mit 1 beginnen und ohne Rücksicht auf das Jahresende fortlaufen.
(2) Protokolle, Amtsvermerke und die Urschriften der Erledigungen erhalten auch dann eine neue Ordnungsnummer, wenn sie auf ein schon im Akt befindliches Schriftstück gesetzt werden, vorausgesetzt, daß sie einen Schritt von einiger Wichtigkeit bedeuten. Fehlberichte auf Briefumschlägen und Zustellausweisen werden ebenfalls mit eigener Ordnungsnummer versehen. Die Erledigung eines Geschäftsstückes trägt dessen Ordnungsnummer, wenn sie nicht nach Umfang und Bedeutung als besonderes Geschäftsstück anzusehen ist. Die Urschrift eines Urteiles, eines End- oder eines Meistbotsverteilungsbeschlusses, ein Urteilsvermerk (auch in Säumnisfällen) sowie der Bewilligungsvermerk über eine Exekutionsbewilligung durch ein anderes als das Exekutionsgericht erhalten immer eine eigene Ordnungsnummer. Wenn aber die Urschrift eines im Übertretungsverfahren mündlich verkündeten Urteiles im Sinne des § 458 Abs. 1 StPO. dem Protokoll einverleibt wird, erhält sie keine eigene Ordnungsnummer.
(3) Die Urschriften mündlich verkündeter Urteile und Beschlüsse sind tunlichst an der Stelle einzureihen, die dem Zeitpunkte der mündlichen Verkündung entspricht.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 375 Geo. in einfachen Worten?
§ 375 Geo. behandelt "Ordnungsnummern; die Zeitfolge als Grundlage der Aktenbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 22:26
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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