§ 292
§ 292 Erlag mit Postanweisung oder Zahlungsanweisung
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 292 Geo.?
- Kernaussage§ 292 Geo. behandelt "Erlag mit Postanweisung oder Zahlungsanweisung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei Erlägen mit Postanweisung sind die im § 291 Abs. 1 genannten Angaben auf der Rückseite...
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Erlag mit Postanweisung oder Zahlungsanweisung
§ 292. (1) Bei Erlägen mit Postanweisung sind die im § 291 Abs. 1 genannten Angaben auf der Rückseite des Abschnittes der Postanweisung zu machen. Der Erlag gilt schon vor dem Eintreffen der Postanweisung als bewirkt, wenn der Aufgabeschein bei Gericht vorgewiesen wird. Die Abs. 3 und 4 des § 291 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Gerichte haben durch Überreichen einer entsprechend ausgefertigten Vollmacht das Abgabepostamt ein für allemal zu ersuchen, Postanweisungen, mit Ausnahme der mit dem Vermerk „Bar auszuzahlen“ versehenen, der telegraphischen und der sonstigen durch Eilboten zuzustellenden Postanweisungen auf ihr Scheckkonto zu überweisen. Auch in diesem Falle kommt dem Gericht der Abschnitt der Postanweisung zu.
(3) Wird der zu erlegende Betrag aus einem Scheckkonto zur Barzahlung angewiesen, so sind die nach § 291 Abs. 1 notwendigen Angaben auf dem Empfängerabschnitt des Einzelschecks oder der Zahlungsanweisung zu machen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 292 Geo. in einfachen Worten?
§ 292 Geo. behandelt "Erlag mit Postanweisung oder Zahlungsanweisung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 13:55
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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