Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 46

§ 46 Tätigkeit der Schreibkräfte

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 46 Geo.?

  • Kernaussage§ 46 Geo. behandelt "Tätigkeit der Schreibkräfte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Alle an einem Tage dem Schreibdienst übergebenen Stücke sollen spätestens am folgenden Tage vor Schluß der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Tätigkeit der Schreibkräfte

§ 46. (1) Alle an einem Tage dem Schreibdienst übergebenen Stücke sollen spätestens am folgenden Tage vor Schluß der Amtsstunden der Geschäftsabteilung mit den Ausfertigungen zurückgestellt werden. Jede Schreibkraft hat jeweils den am längsten liegenden roten Umschlag, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, den am längsten liegenden anderen Umschlag zur Bearbeitung der inliegenden Akten zu übernehmen, soweit besondere Umstände eine andere Reihenfolge oder die Zuteilung einzelner Akten an bestimmte Kräfte erheischen.

(2) Stücke, die eine besonders umfangreiche Abschrift erfordern, können in der Schreibstube in ein besonderes Verzeichnis eingetragen werden. Solche Stücke sollen längstens binnen acht Tagen geschrieben sein.

(3) Nach Herstellung der Ausfertigungen hat die Schreibkraft im Abfertigungsvermerk ihr Namenszeichen einzusetzen. Nach Bearbeitung aller in einem Verzeichnis vermerkten Akten hat die Schreibkraft im Verzeichnis ihr Namenszeichen und den Tag der Ablieferung der Arbeit einzusetzen.

(4) Sodann sind die Akten in den Umschlägen dem Leiter der Geschäftsabteilung zurückzustellen; er hat die Vollzähligkeit der Akten zu prüfen und durch Beifügung seines Namenszeichens zu bestätigen.

(5) Kleinere Schreibfehler, die beim Vergleichen (§ 148) in den Ausfertigungen gefunden werden, zum Beispiel Auslassung einzelner Buchstaben oder Worte, sind von der Geschäftsabteilung handschriftlich in allen Ausfertigungen zu verbessern; bei größeren Fehlern und Auslassungen sowie bei Unbrauchbarkeit sind die Ausfertigungen an den Schreibdienst zurückzustellen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 46 Geo. in einfachen Worten?

§ 46 Geo. behandelt "Tätigkeit der Schreibkräfte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 13:55
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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