§ 7
§ 7 Einheitlicher Vorgang in gleichartigen Sachen
Fassung: 3. Juli 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 Geo.?
- Kernaussage§ 7 Geo. behandelt "Einheitlicher Vorgang in gleichartigen Sachen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 14/02 Gerichtsorganisation; 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Einheitlicher Vorgang in gleichartigen Sachen
§ 7. (1) Wo die Geschäftsordnung verschiedene Möglichkeiten für die Geschäftsbehandlung zur Wahl stellt, hat die Leiterin oder der Leiter des Gerichts die erforderlichen Anordnungen für eine zweckmäßige und tunlichst einheitliche Übung zu treffen.
(2) Wenn die Leiterin oder der Leiter des Gerichts die Wahrnehmung macht, dass gleichartige Geschäfte in verschiedenen Gerichtsabteilungen verschieden behandelt werden, hat sie oder er zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Vorgangs gemeinsame Besprechungen der Beteiligten abzuhalten.
(3) Für den Bereich der Geschäftsstelle hat zunächst deren Vorsteherin oder Vorsteher für einen einheitlichen Vorgang in allen Geschäftsabteilungen zu sorgen.
(4) Zweifel über die Handhabung der Geschäftsordnung sind von der Leiterin oder dem Leiter des Gerichts zu entscheiden. Ihre oder seine Weisung ist so lange verbindlich, bis eine vorgesetzte Stelle eine andere Anordnung getroffen hat.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Geo. in einfachen Worten?
§ 7 Geo. behandelt "Einheitlicher Vorgang in gleichartigen Sachen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 3. Juli 2018 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2018
- Fassung seit
- 3. Juli 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 17:34
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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