Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 99

§ 99 II. Hauptstück

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 99 Geo.?

  • Kernaussage§ 99 Geo. behandelt "II. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Schriftstücke, die bei Gericht einlangen, sind grundsätzlich vom Bediensteten der Einlaufstelle (§ 37) entgegenzunehmen. Vorbehaltlich...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

II. Hauptstück

Der Geschäftsgang bei Gericht

1. Kapitel

Einlauf

Übernahme des Einlaufs

§ 99. (1) Die Schriftstücke, die bei Gericht einlangen, sind grundsätzlich vom Bediensteten der Einlaufstelle (§ 37) entgegenzunehmen. Vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 5 darf in der Einlaufstelle kein Schriftstück zurückgewiesen oder nach Abgabe dem Überbringer wieder ausgefolgt werden. An den Gerichtsvorsteher gerichtete Schriftstücke können auch von diesem selbst oder bei großen Gerichten nach seiner Anordnung von einem Bediensteten seiner Geschäftsabteilung übernommen werden. Die Richter und die übrigen Bediensteten des Gerichtes sind, soweit nicht in anderen Vorschriften Ausnahmen verfügt werden, zur Annahme von Eingaben nicht befugt.

(2) Urkunden und sonstige Beilagen oder weitere Ausfertigungen eines schon überreichten Schriftsatzes können auch in der mit der Sache befaßten Gerichtsabteilung übernommen werden. Kostenverzeichnisse, die den Vorschriften des § 54 Abs. 1 ZPO. entsprechend übergeben werden, sind vom Richter (Vorsitzenden) zu übernehmen. Nachträglich dürfen Kostenverzeichnisse und Vollmachten nur in der Einlaufstelle übernommen werden, ebenso Eingaben, die zur Beseitigung von Formgebrechen zurückgestellt wurden und wieder vorgelegt werden.

(3) Dem Bediensteten der Einlaufstelle ist verboten, Eingaben mit dem Auftrage zu übernehmen, sie nicht sogleich, sondern erst später oder nur unter gewissen Bedingungen amtlich zu behandeln.

(4) Der Bedienstete der Einlaufstelle hat dem Überbringer auf Verlangen den Empfang zu bestätigen. Dies kann mit GeoForm. Nr. 28 oder durch Beidrücken des Eingangsvermerkes (§ 102) auf einer der Eingabe entsprechenden Halbschrift (Rubrik, § 80 Abs. 2 ZPO.), in einem vom Überbringer vorzulegenden Übergabsbuch oder in einer vom Empfänger vorbereiteten Empfangsbescheinigung geschehen. Zu diesem Zwecke müssen die überbrachten Schriftstücke, die Anzahl etwaiger Gleichschriften, Halbschriften und Beilagen usw. im Übergabsbuche oder in der Empfangsbescheinigung genau verzeichnet sein.

(5) Geld und Wertgegenstände dürfen in der Einlaufstelle nicht übernommen werden. Ist ein Erlagsgegenstand von der Verwahrungsabteilung zu verwahren, so ist der Überbringer anzuweisen, ihn samt der dazugehörigen Eingabe (dem Erlagsgesuch § 298 Abs. 2 lit. a) bei der Verwahrungsabteilung zu überreichen. Wegen Übernahme von Geld und Wertgegenständen mit anderer Bestimmung ist der Überbringer an den Rechnungsführer zu weisen (§ 288 Abs. 3). Beweisgegenstände, die zu einem Strafverfahren gehören sind von der Verwahrungsstelle (§§ 614 ff.), wo eine solche nicht besteht, von der Einlaufstelle zu übernehmen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 99 Geo. in einfachen Worten?

§ 99 Geo. behandelt "II. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 13:55
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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