§ 468
§ 468 9. Kapitel
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 468 Geo.?
- Kernaussage§ 468 Geo. behandelt "9. Kapitel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In das nach GeoForm. Nr. 108 zu führende Rechtsmittelregister R sind bei den Gerichtshöfen alle Rechtsmittel,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
9. Kapitel
Rechtsmittel in bürgerlichen Rechtsachen
Das Rechtsmittelregister
§ 468. (1) In das nach GeoForm. Nr. 108 zu führende Rechtsmittelregister R sind bei den Gerichtshöfen alle Rechtsmittel, auch die Rekurse gegen die Zurückweisung von Ablehnungen, die Rekurse in Winkelschreibereisachen, die Widersprüche nach § 37 EntmO. und die Beschwerden in Pachtschutzsachen einzutragen, die von den Gerichten I. Instanz, von den Mietkommissionen und den Pachtämtern vorgelegt werden.
(2) Berufungen gegen Urteile der Arbeitsgerichte sind, wenn der Streitgegenstand den für das Verfahren in Bagatellsachen geltenden Betrag übersteigt (§ 25 ArbGerG.), nicht in das Rechtsmittel-, sondern in einen besonderen Abschnitt des Streitregisters einzutragen. Beschwerden gegen Entscheidungen der Mietkommissionen nach § 28 Abs. 5, 7 und 8 MietG. sind in der Bemerkungsspalte des R-Registers durch ein farbiges „Miet“ kenntlich zu machen.
(3) Jedes angefochtene Urteil (auch Teil- und Zwischenurteil) und jeder angefochtene Beschluß ist im Register unter besonderer Zahl einzutragen. Dagegen sind die von mehreren Personen gegen dieselbe Entscheidung eingebrachten mehreren Rechtsmittel nur unter einer Zahl einzutragen, auch wenn verschiedene Teile derselben Entscheidung angefochten werden.
(4) Rechtsmittel, die sich gegen zwei oder mehrere, wenn auch in derselben Sache erflossene Entscheidungen richten, sind zwei- oder mehrmals einzutragen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 468 Geo. in einfachen Worten?
§ 468 Geo. behandelt "9. Kapitel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 17:35
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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