Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 468

§ 468 9. Kapitel

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 468 Geo.?

  • Kernaussage§ 468 Geo. behandelt "9. Kapitel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In das nach GeoForm. Nr. 108 zu führende Rechtsmittelregister R sind bei den Gerichtshöfen alle Rechtsmittel,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

9. Kapitel

Rechtsmittel in bürgerlichen Rechtsachen

Das Rechtsmittelregister

§ 468. (1) In das nach GeoForm. Nr. 108 zu führende Rechtsmittelregister R sind bei den Gerichtshöfen alle Rechtsmittel, auch die Rekurse gegen die Zurückweisung von Ablehnungen, die Rekurse in Winkelschreibereisachen, die Widersprüche nach § 37 EntmO. und die Beschwerden in Pachtschutzsachen einzutragen, die von den Gerichten I. Instanz, von den Mietkommissionen und den Pachtämtern vorgelegt werden.

(2) Berufungen gegen Urteile der Arbeitsgerichte sind, wenn der Streitgegenstand den für das Verfahren in Bagatellsachen geltenden Betrag übersteigt (§ 25 ArbGerG.), nicht in das Rechtsmittel-, sondern in einen besonderen Abschnitt des Streitregisters einzutragen. Beschwerden gegen Entscheidungen der Mietkommissionen nach § 28 Abs. 5, 7 und 8 MietG. sind in der Bemerkungsspalte des R-Registers durch ein farbiges „Miet“ kenntlich zu machen.

(3) Jedes angefochtene Urteil (auch Teil- und Zwischenurteil) und jeder angefochtene Beschluß ist im Register unter besonderer Zahl einzutragen. Dagegen sind die von mehreren Personen gegen dieselbe Entscheidung eingebrachten mehreren Rechtsmittel nur unter einer Zahl einzutragen, auch wenn verschiedene Teile derselben Entscheidung angefochten werden.

(4) Rechtsmittel, die sich gegen zwei oder mehrere, wenn auch in derselben Sache erflossene Entscheidungen richten, sind zwei- oder mehrmals einzutragen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 461
Nächster Paragraph§ 469

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 468 Geo. in einfachen Worten?

§ 468 Geo. behandelt "9. Kapitel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 17:35
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.