§ 612
§ 612 Verzeichnisse der Beweisgegenstände bei den Gerichten ohne Verwahrungsstelle
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 612 Geo.?
- Kernaussage§ 612 Geo. behandelt "Verzeichnisse der Beweisgegenstände bei den Gerichten ohne Verwahrungsstelle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Alle Gegenstände, die von einem Gericht, bei dem keine Verwahrungsstelle (§ 614) besteht, im Laufe eines...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verzeichnisse der Beweisgegenstände bei den Gerichten ohne Verwahrungsstelle
§ 612. Alle Gegenstände, die von einem Gericht, bei dem keine Verwahrungsstelle (§ 614) besteht, im Laufe eines strafgerichtlichen Verfahrens in Verwahrung genommen, aber nicht nach § 610 Abs. 1 als Beilagen zum Akte gelegt werden, sind vom Vorsteher der Geschäftsstelle in ein für jede Strafsache gesondert anzulegendes Verzeichnis einzutragen. In dem Verzeichnis sind die einzelnen Beweisgegenstände, der Ort der Aufbewahrung, die Ordnungsnummern und der Inhalt der darüber getroffenen Verfügungen sowie Tag und Art ihrer Durchführung anzuführen. Die Eintragungen in das Verzeichnis sind mit Tintenstift unter Herstellung einer Durchschrift zu machen; die Urschrift ist unter einer besonderen Ordnungsnummer zum Strafakt zu nehmen, die Durchschrift verbleibt beim Vorsteher der Geschäftsstelle. Der Richter vermerkt den Inhalt der über die Gegenstände getroffenen Verfügungen auf der im Akt befindlichen Urschrift. Der Vorsteher der Geschäftsstelle trägt auf Grund der schriftlichen richterlichen Verfügung Tag und Art ihrer Durchführung in der Durchschrift des Verzeichnisses ein. Der richterliche Beschluß ist dem Verzeichnis anzuschließen. Werden Gegenstände ausgefolgt, so ist die Empfangsbestätigung auf die Durchschrift des Verzeichnisses zu setzen oder ihr beizulegen. Die Durchschriften sind vom Vorsteher der Geschäftsstelle mit fortlaufenden Nummern zu versehen und versperrt zu verwahren. (§ 270).
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 612 Geo. in einfachen Worten?
§ 612 Geo. behandelt "Verzeichnisse der Beweisgegenstände bei den Gerichten ohne Verwahrungsstelle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 13:56
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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