§ 617
§ 617 Erläge, Erlagsberichte
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 617 Geo.?
- Kernaussage§ 617 Geo. behandelt "Erläge, Erlagsberichte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei Gericht einlangende Beweisgegenstände, die sich zur Aufbewahrung in der Verwahrungsstelle eignen, sind von ihrem Leiter...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Erläge, Erlagsberichte
§ 617. (1) Bei Gericht einlangende Beweisgegenstände, die sich zur Aufbewahrung in der Verwahrungsstelle eignen, sind von ihrem Leiter zu übernehmen, ohne daß es eines richterlichen Auftrages dazu bedarf.
(2) Wird inländisches Bargeld in Verwahrung genommen, so hat der Leiter der Verwahrungsstelle in zweifelhaften Fällen die Weisung des Richters einzuholen, ob die einzelnen Münzen oder Geldzeichen mit anderen vermengt werden können oder abgesondert aufzubewahren sind.
(3) Der Leiter der Verwahrungsstelle hat dem Erleger den Empfang zu bestätigen und über jeden Erlag einen von ihm unterzeichneten Erlagsbericht der mit der Strafsache befaßten Gerichtsabteilung im Wege der Einlaufstelle vorzulegen. Auf dem Erlagsbericht sind die Strafsache, die Standblattnummer, die in Verwahrung genommenen Gegenstände und der Tag des Erlages anzuführen.
(4) Der Erlagsbericht ist unter einer besonderen Ordnungsnummer zum Akte über die Strafsache zu nehmen; später einlangende Erlagsberichte sind unter der gleichen Ordnungsnummer zu sammeln. Auf dem Erlagsbericht sind die über die verwahrten Gegenstände getroffenen Verfügungen (§ 613) unter Hinweis auf deren Ordnungsnummern ersichtlich zu machen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 617 Geo. in einfachen Worten?
§ 617 Geo. behandelt "Erläge, Erlagsberichte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 17:35
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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Verweise
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