§ 609
§ 609 B. Verwahrung von Beweisgegenständen, von Gegenständen, die dem Verfall unterliegen, und von bedenklichem Gut
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 609 Geo.?
- Kernaussage§ 609 Geo. behandelt "B. Verwahrung von Beweisgegenständen, von Gegenständen, die dem Verfall unterliegen, und von bedenklichem Gut" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unter Beweisgegenständen werden bewegliche Sachen verstanden, an oder mit denen eine strafbare Handlung verübt worden ist...
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B. Verwahrung von Beweisgegenständen, von Gegenständen, die dem Verfall unterliegen, und von bedenklichem Gut
Anwendungsbereich
§ 609. (1) Unter Beweisgegenständen werden bewegliche Sachen verstanden, an oder mit denen eine strafbare Handlung verübt worden ist oder die der Täter am Orte der Tat zurückgelassen haben dürfte oder die vom Beschuldigten oder von Zeugen anzuerkennen sind oder in anderer Weise zur Herstellung des Beweises dienen können. Wie Beweisgegenstände sind auch die Erlöse von Sachen, die ein Beschuldigter durch die strafbare Handlung erlangt hat, und die davon angeschafften Gegenstände zu behandeln, wenn sie dem Gericht zur Verwahrung übergeben werden.
(2) Die Vorschriften über die Verwahrung von Beweisgegenständen gelten im Sinne nach auch für die Verwahrung von sichergestellten und beschlagnahmten Gegenständen, die dem Verfall unterliegen, und von bedenklichem Gut (§ 375 StPO.).
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 609 Geo. in einfachen Worten?
§ 609 Geo. behandelt "B. Verwahrung von Beweisgegenständen, von Gegenständen, die dem Verfall unterliegen, und von bedenklichem Gut" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 13:56
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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Verweise
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