Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 443

§ 443 Aktenbildung

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 443 Geo.?

  • Kernaussage§ 443 Geo. behandelt "Aktenbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sämtliche Eingaben, Mitteilungen, Protokolle usw., einschließlich der Strafamtshandlungen, die sich auf eine Firma beziehen, sowie Geschäftstücke,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aktenbildung

§ 443. (1) Sämtliche Eingaben, Mitteilungen, Protokolle usw., einschließlich der Strafamtshandlungen, die sich auf eine Firma beziehen, sowie Geschäftstücke, betreffend firmenpolizeiliche Maßnahmen wegen unbefugten Gebrauchs einer Firma, sind zum Akte dieser Firma zu nehmen.

(2) Bei Umwandlung eines Unternehmens (Anm.: jetzt: Rechtsträgers) in eine rechtlich andere Unternehmensform (Anm.: jetzt: Rechtsform) auch wenn sie sich in den Formen der Löschung einer Firma und der Neueintragung einer anderen Firma vollzieht, ist kein neuer Akt anzulegen. Die Akten sind unter der neuen Bezeichnung fortzuführen (§ 384).

(3) Aktenteile, die der Einsicht durch dritte Personen (§ 170) nicht unterliegen, sind in einen eigenen Aktendeckel (§ 381) zu legen. Von der Einsicht durch dritte Personen sind ausgeschlossen:

Auskünfte der Steuerbehörden, Mitteilungen der Kammern oder anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften sowie die Zahlungsaufträge, womit die Gebühren und Kosten berechnet werden.

(4) Für jedes Registerblatt der Abteilung B ist ein dem Inhalte des Registers wörtlich entsprechendes Handblatt zu führen und in einen eigenen Aktendeckel zu legen. Der Oberlandesgerichtspräsident kann die Führung von Handblättern auch für die Abteilung A anordnen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster Paragraph§ 444

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 443 Geo. in einfachen Worten?

§ 443 Geo. behandelt "Aktenbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 22:26
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

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