§ 619
§ 619 Verhältnis der Verwahrungsstelle zur Staatsanwaltschaft, zu anderen Behörden und zu Privatpersonen
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 619 Geo.?
- Kernaussage§ 619 Geo. behandelt "Verhältnis der Verwahrungsstelle zur Staatsanwaltschaft, zu anderen Behörden und zu Privatpersonen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Besichtigung der verwahrten Gegenstände und die Einsicht in die Aufzeichnungen der Verwahrungsstelle ist der Staatsanwaltschaft...
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Verhältnis der Verwahrungsstelle zur Staatsanwaltschaft, zu anderen Behörden und zu Privatpersonen
§ 619. (1) Die Besichtigung der verwahrten Gegenstände und die Einsicht in die Aufzeichnungen der Verwahrungsstelle ist der Staatsanwaltschaft jederzeit, anderen Behörden und Privatpersonen aber nur mit richterlicher Bewilligung gestattet.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann sich zur Verwahrung der bei ihr einlangenden Beweisgegenstände der Verwahrungsstelle des Gerichtes bedienen. In diesem Falle steht die Verfügung über die verwahrten Gegenstände, solange nicht die Anklage eingebracht wurde, ausschließlich der Staatsanwaltschaft zu, die dabei die für die Gerichte geltenden Vorschriften dem Sinne nach zu beachten hat. Geht das Verfügungsrecht über die verwahrten Gegenstände auf das Gericht über, so hat die Staatsanwaltschaft die Verwahrungsstelle hievon zu benachrichtigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 619 Geo. in einfachen Worten?
§ 619 Geo. behandelt "Verhältnis der Verwahrungsstelle zur Staatsanwaltschaft, zu anderen Behörden und zu Privatpersonen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 22:26
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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