§ 530
§ 530 Geschäftskalender und Fristenvormerk des Grundbuchsführers (Anm.: jetzt: Fachdienst im Grundbuch)
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 530 Geo.?
- Kernaussage§ 530 Geo. behandelt "Geschäftskalender und Fristenvormerk des Grundbuchsführers (Anm.: jetzt: Fachdienst im Grundbuch)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wenn nach Ablauf einer Frist vom Grundbuchsgerichte von Amts wegen eine Verfügung zu treffen ist, hat...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Geschäftskalender und Fristenvormerk des Grundbuchsführers (Anm.: jetzt: Fachdienst im Grundbuch)
§ 530. Wenn nach Ablauf einer Frist vom Grundbuchsgerichte von Amts wegen eine Verfügung zu treffen ist, hat der Grundbuchsführer (Anm.: jetzt: Fachdienst im Grundbuch) dem Richter darüber Bericht zu erstatten. Zu diesem Zwecke hat der Grundbuchsführer (Anm.: jetzt: Fachdienst im Grundbuch), ohne daß es hiezu einer richterlichen Weisung bedarf, die bezüglichen Fristen im Geschäftskalender, allenfalls im Fristenvormerk vorzumerken.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 530 Geo. in einfachen Worten?
§ 530 Geo. behandelt "Geschäftskalender und Fristenvormerk des Grundbuchsführers (Anm.: jetzt: Fachdienst im Grundbuch)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 22:26
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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Verweise
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