§ 430
§ 430 Überbeglaubigungen
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 430 Geo.?
- Kernaussage§ 430 Geo. behandelt "Überbeglaubigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unterschriften von Amtspersonen und Notaren auf Urkunden einschließlich der Beglaubigungsvermerke erhalten für den Gebrauch im Auslande...
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Überbeglaubigungen
§ 430. (1) Unterschriften von Amtspersonen und Notaren auf Urkunden einschließlich der Beglaubigungsvermerke erhalten für den Gebrauch im Auslande die Überbeglaubigung vom Bundeskanzleramte, Auswärtige Angelegenheiten. Hiezu ist eine Zwischenbeglaubigung erforderlich, die von den Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz erteilt wird.
(2) Wenn ein Gericht um die Einholung der Überbeglaubigung ersucht wird, ist die zu beglaubigende Urkunde im Wege der zur Zwischenbeglaubigung berufenen Stelle (Abs. 1) unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen, von dem sie in kurzen Wege an das Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten befördert wird.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 430 Geo. in einfachen Worten?
§ 430 Geo. behandelt "Überbeglaubigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 13:55
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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Verweise
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