Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 430

§ 430 Überbeglaubigungen

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 430 Geo.?

  • Kernaussage§ 430 Geo. behandelt "Überbeglaubigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unterschriften von Amtspersonen und Notaren auf Urkunden einschließlich der Beglaubigungsvermerke erhalten für den Gebrauch im Auslande...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Überbeglaubigungen

§ 430. (1) Unterschriften von Amtspersonen und Notaren auf Urkunden einschließlich der Beglaubigungsvermerke erhalten für den Gebrauch im Auslande die Überbeglaubigung vom Bundeskanzleramte, Auswärtige Angelegenheiten. Hiezu ist eine Zwischenbeglaubigung erforderlich, die von den Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz erteilt wird.

(2) Wenn ein Gericht um die Einholung der Überbeglaubigung ersucht wird, ist die zu beglaubigende Urkunde im Wege der zur Zwischenbeglaubigung berufenen Stelle (Abs. 1) unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen, von dem sie in kurzen Wege an das Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten befördert wird.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 430 Geo. in einfachen Worten?

§ 430 Geo. behandelt "Überbeglaubigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 13:55
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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