Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 448

§ 448 8. Kapitel

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 448 Geo.?

  • Kernaussage§ 448 Geo. behandelt "8. Kapitel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Alle bei einem Grundbuchsgericht einlangenden Eingaben und sonstigen Schriftstücke, in denen eine in den Grundbüchern dieses...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

8. Kapitel

Grundbuchssachen

Grundbuchsstücke

§ 448. (1) Alle bei einem Grundbuchsgericht einlangenden Eingaben und sonstigen Schriftstücke, in denen eine in den Grundbüchern dieses Gerichtes vorzunehmende Eintragung begehrt wird oder deren erste Erledigung zu einer solchen Eintragung führen kann (eigentliche Grundbuchsgesuche, Ersuchen anderer Gerichte um bücherliche Eintragungen, Rekurse und Rekurserledigungen in Grundbuchssachen, Klagen, die bücherlich anzumerken sind usw.), einschließlich der Eingaben, welche die Exekution auf Liegenschaften oder bücherlich eingetragene Rechte oder einstweilige Verfügungen in bezug auf solche Liegenschaften oder Rechte betreffen, sind Grundbuchsstücke, gleichviel, ob sie sich auf das eigentliche Grundbuch, die Landtafel, das Bergbuch oder das Eisenbahnbuch beziehen.

(2) Grundbuchsstücke sind ferner die bei Gericht aufgenommenen Protokolle und Amtsberichte, in denen eine bücherliche Eintragung begehrt wird oder deren erste Erledigung zu einer solchen führen kann. Hieher gehören zum Beispiel Protokollaranträge, betreffend zwangsweise Pfandrechtsbegründung, Protokolle über den Versteigerungstermin, in denen die Erteilung des Zuschlages beurkundet ist, Amtsvermerke über den Ablauf der Frist nach § 29 LiegTeilG., ferner die Anmeldungsbogen, die unmittelbar (ohne vorläufige Erhebungen) durch eine grundbücherliche Eintragung erledigt werden.

(3) Grundbuchsstücke sind endlich Beschlüsse, womit von Amts wegen eine Eintragung im Grundbuch des eigenen Gerichtes angeordnet wird, zum Beispiel die Löschung der Anmerkung der Minderjährigkeit.

(4) Man unterscheidet zwischen reinen Grundbuchsstücken und solchen, die zu anderen Akten gehören (zu E-, A-Akten usw.). Reine Grundbuchsstücke werden von der Gerichtsabteilung erledigt, der die Grundbuchssachen zugewiesen sind (Grundbuchsabteilung).

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. I Z 1 lit. b, BGBl. Nr. 423/1991)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 448 Geo. in einfachen Worten?

§ 448 Geo. behandelt "8. Kapitel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 17:34
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 1Gesetze 0Treffer 1

Judikatur-Auswertung

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  • OGH1

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