§ 428
§ 428 Der Beglaubigungsvermerk
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 428 Geo.?
- Kernaussage§ 428 Geo. behandelt "Der Beglaubigungsvermerk" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Beglaubigung wird vollzogen, indem neben oder unter die zu beglaubigende Unterschrift, womöglich mit Stampiglie, der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Der Beglaubigungsvermerk
§ 428. (1) Die Beglaubigung wird vollzogen, indem neben oder unter die zu beglaubigende Unterschrift, womöglich mit Stampiglie, der Vermerk gesetzt wird: „G .... Die Echtheit der Unterschrift des N. N. (Vorname, Zuname, Beschäftigung und Wohnort) wird bestätigt. Urkunde aus ....... Bogen bestehend, mit ...... gestempelt, zur Zahl ... beim Finanzamt ... angezeigt, zur Zahl ... mit ... vergebührt, Befund aufgenommen“ (folgt Angabe des Gerichtes, der Geschäftsabteilung, des Tages sowie die Unterschrift des Beamten).
(2) Stand für die Amtshandlung kein Register (Registerabschnitt) zur Verfügung (§ 426 Abs. 2), kann also im Vermerk eine G-Zahl nicht angeführt werden, so ist im Vermerk der Ort zu bezeichnen, an dem die Amtshandlung vorgenommen wurde.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 428 Geo. in einfachen Worten?
§ 428 Geo. behandelt "Der Beglaubigungsvermerk" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 17:34
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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Verweise
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