Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 428

§ 428 Der Beglaubigungsvermerk

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 428 Geo.?

  • Kernaussage§ 428 Geo. behandelt "Der Beglaubigungsvermerk" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Beglaubigung wird vollzogen, indem neben oder unter die zu beglaubigende Unterschrift, womöglich mit Stampiglie, der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Der Beglaubigungsvermerk

§ 428. (1) Die Beglaubigung wird vollzogen, indem neben oder unter die zu beglaubigende Unterschrift, womöglich mit Stampiglie, der Vermerk gesetzt wird: „G .... Die Echtheit der Unterschrift des N. N. (Vorname, Zuname, Beschäftigung und Wohnort) wird bestätigt. Urkunde aus ....... Bogen bestehend, mit ...... gestempelt, zur Zahl ... beim Finanzamt ... angezeigt, zur Zahl ... mit ... vergebührt, Befund aufgenommen“ (folgt Angabe des Gerichtes, der Geschäftsabteilung, des Tages sowie die Unterschrift des Beamten).

(2) Stand für die Amtshandlung kein Register (Registerabschnitt) zur Verfügung (§ 426 Abs. 2), kann also im Vermerk eine G-Zahl nicht angeführt werden, so ist im Vermerk der Ort zu bezeichnen, an dem die Amtshandlung vorgenommen wurde.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 428 Geo. in einfachen Worten?

§ 428 Geo. behandelt "Der Beglaubigungsvermerk" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 17:34
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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