Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 527

§ 527 Geschäftskalender

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 527 Geo.?

  • Kernaussage§ 527 Geo. behandelt "Geschäftskalender" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Akten der Sachen, in denen Ladungen ergingen oder nach Ablauf einer Frist Verfügungen zu treffen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Geschäftskalender

§ 527. (1) Die Akten der Sachen, in denen Ladungen ergingen oder nach Ablauf einer Frist Verfügungen zu treffen sind, hat die Geschäftsstelle dem Richter rechtzeitig (wenn er nichts anderes anordnet, am Tage vor der Tagsatzung oder am letzten Tage der Frist) vorzulegen. Um dies zu sichern sind diese Akten (Tagsatzungen und Fristen) in angemessenen Gruppen in den nach GeoForm. Nr. 126 zu führenden Geschäftskalender einzutragen, wobei die Eintragungen für denselben Tag an einer Stelle zusammenzufassen sind. Die Weisung zur Eintragung in den Kalender wird durch ein farbiges „Kal“ erteilt.

(2) Ist der Akt umfangreich, so kann bei dieser Weisung und in der Anmerkungsspalte des Kalenders die vorzunehmende Amtshandlung oder die Ordnungsnummer des Geschäftsstückes angeführt werden, in dem die nach Ablauf der Frist vorzunehmende Amtshandlung bezeichnet ist.

(3) Wenn für einen Tag eine größere Zahl von Fristen im Kalender vorzumerken ist, empfiehlt es sich, sie im Kalender mit fortlaufenden Postzahlen zu versehen und diese Postzahlen in den Akten bei der richterlichen Verfügung, die die Kalendereintragung anordnet, ersichtlich zu machen, um die Auffindung der einzelnen Eintragungen im Kalender zu erleichtern. Werden in einer Sache mehrere Fristen mit demselben Endtage bestimmt, so ist die Sache im Kalender für denselben Tag mehrmals (unter mehreren Postzahlen) einzutragen.

(4) In der Bemerkungsspalte des in Betracht kommenden Registers ist auf den Kalender hinzuweisen, sofern sich aus den übrigen Registereintragungen der Verbleib des Aktes nicht entnehmen läßt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Organisation
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 527 Geo. in einfachen Worten?

§ 527 Geo. behandelt "Geschäftskalender" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 22:26
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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