§ 596
§ 596 Entlassung von Untersuchungshäftlingen
Fassung: 1. Januar 2007 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 596 Geo.?
- Kernaussage§ 596 Geo. behandelt "Entlassung von Untersuchungshäftlingen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Untersuchungshäftlinge dürfen nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages des Gerichts entlassen werden. Dieser Auftrag hat zu...
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Entlassung von Untersuchungshäftlingen
§ 596. (1) Untersuchungshäftlinge dürfen nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages des Gerichts entlassen werden. Dieser Auftrag hat zu enthalten: Aktenzeichen, Datum der Ausstellung, Vor- und Zuname des Häftlings, den Auftrag, den Häftling auf freien Fuß zu stellen, erforderlichenfalls den Auftrag, dem Häftling allfällige Verwahrnisse auszufolgen, und die eigenhändige Unterschrift des Richters.
(2) Der Präsident hat nach Rücksprache mit dem Leiter der Justizanstalt die Übermittlungsart und die Empfangsadresse für Enthaftungsaufträge, die außerhalb der Normaldienstzeit der Justizanstalt erlassen werden, festzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 596 Geo. in einfachen Worten?
§ 596 Geo. behandelt "Entlassung von Untersuchungshäftlingen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2007
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 13:56
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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