§ 496
§ 496 b) Das Arbeitshausverzeichnis
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 496 Geo.?
- Kernaussage§ 496 Geo. behandelt "b) Das Arbeitshausverzeichnis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Über Personen, deren Unterbringung in einem Arbeitshaus rechtskräftig angeordnet worden ist, ist bei den Bezirksgerichten und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
b) Das Arbeitshausverzeichnis
§ 496. (1) Über Personen, deren Unterbringung in einem Arbeitshaus rechtskräftig angeordnet worden ist, ist bei den Bezirksgerichten und den Gerichtshöfen I. Instanz im Anschluß an die Register U und Hv ein Arbeitshausverzeichnis (StPOForm. Nr. 200) zu führen. Der Gerichtsvorsteher kann anordnen, daß nur ein Verzeichnis für das ganze Gericht geführt werde. Das Verzeichnis kann in der Form eines gebundenen Buches für mehrere Jahre angelegt werden.
(2) Das Verzeichnis hat Spalten für folgende Eintragungen zu enthalten: 1. fortlaufende Zahl, 2. Aktenzeichen, 3. Name des Verurteilten, 4. Einweisungsgrund (§ 1 Abs. 1 oder 2 des Arbeitshausgesetzes), 5. Dauer der Probezeit bei bedingtem Aufschub der Vollziehung, 6. Endtag der Probezeit (Tag und Postzahl der Eintragung im Fristenvormerk), 7. Widerruf des bedingten Aufschubes, 8. Tag der Unterbringung, 9. Grund des Unterbleibens der Vollziehung (§ 2 Abs. 5, § 5 Abs. 2 und 3 des Arbeitshausgesetzes), 10. Bemerkungen.
(3) Die Verurteilten, deren Unterbringung in einem Arbeitshaus rechtskräftig angeordnet worden ist, sind in das Verzeichnis unter fortlaufenden, jährlich mit 1 beginnenden Zahlen und zwar jeder Verurteilte unter einer besonderen Zahl einzutragen.
(4) In den Spalten 4 und 9 ist nur die Gesetzesstelle einzutragen, auf Grund deren die Unterbringung angeordnet worden ist oder unvollzogen bleibt, zum Beispiel „§ 1 Abs. 2“, „§ 2 Abs. 5“. Kehrt ein landesverwiesener oder abgeschaffter Ausländer, der aus dem Bundesgebiet entfernt worden ist, unbefugt zurück, so ist die Eintragung in Spalte 9 mit Farbstift durchzustreichen und, wenn der Fall bereits abgestrichen ist (Abs. 5 lit. c), das Abstrichzeichen zu tilgen. Das gleiche gilt, wenn der an eine ausländische Behörde ausgelieferte Verurteilte in das Bundesgebiet zurückkehrt oder zurückgebracht wird und die Unterbringung im Arbeitshaus nachträglich vollzogen werden soll. Wird infolge einer in die Probezeit fallenden Anhaltung des Verurteilten in einer geschlossenen Anstalt der Endtag der Probezeit neu festgesetzt (§ 7 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 232/1933), so ist in der Spalte 6 die ursprüngliche Eintragung durchzustreichen und der neu festgesetzte Endtag der Probezeit einzutragen. In der Spalte 7 ist das Datum des Widerrufsbeschlusses ersichtlich zu machen; wird der Beschluß von der höheren Instanz aufgehoben, so ist die Eintragung mit Farbstift durchzustreichen. In der Bemerkungsspalte sind anzumerken: eine Unterbrechung der Unterbringung nach § 6 Abs. 2 des Arbeitshausgesetzes, das Unterbleiben der weiteren Vollziehung der Unterbringung eines landesverwiesenen oder aus dem Bundesgebiet abgeschafften Ausländers, der aus dem Bundesgebiet entfernt oder eines Verurteilten, der an eine ausländische Behörde ausgeliefert wird, durch das Datum des Beschlusses und die Anführung der Gesetzesstelle (zum Beispiel „10./11. 1950, § 5 Abs. 2 AHG.“), die Aufhebung des Urteils infolge Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, der Tod des Verurteilten, die Postzahl, unter der der Verurteilte in das Verzeichnis der unvollstreckten Strafen eingetragen worden ist, u. dgl.
(5) Die Eintragungen im Arbeitshausverzeichnis sind abzustreichen:
(6) Im Falle einer Unterbrechung der Unterbringung nach § 6 Abs. 2 des Arbeitshausgesetzes ist das Abstrichzeichen zu tilgen (§ 367 Abs. 5).
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 496 Geo. in einfachen Worten?
§ 496 Geo. behandelt "b) Das Arbeitshausverzeichnis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 22:26
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.