Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 409

§ 409 Pfandweise Beschreibungen

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 409 Geo.?

  • Kernaussage§ 409 Geo. behandelt "Pfandweise Beschreibungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Protokolle über pfandweise Beschreibungen nach § 1101 ABGB. sind dem zum Vollzuge von Fahrnispfändungen berufenen Gericht...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Pfandweise Beschreibungen

§ 409. (1) Protokolle über pfandweise Beschreibungen nach § 1101 ABGB. sind dem zum Vollzuge von Fahrnispfändungen berufenen Gericht (der berufenen Gerichtsabteilung) abzutreten und von diesem zu einem eigenen Abschnitte des Nc-Registers zu nehmen. Zu diesem Abschnitte des Nc-Registers ist nach Bedarf ein Namenverzeichnis, geordnet nach den Namen der Schuldner, zu führen. Diese Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden, wenn die Gerichtsabteilung, in der die pfandweise Beschreibung vorgenommen wurde, selbst zur Fahrnisexekution berufen ist.

(2) Auf die pfandweise Beschreibung ist vom Vollstrecker vor Ausfolgung des Verkaufserlöses nach § 283 EO., vom Richter bei Anordnung der Verteilungstagsatzung Bedacht zu nehmen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 409 Geo. in einfachen Worten?

§ 409 Geo. behandelt "Pfandweise Beschreibungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 13:55
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

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Verweise

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