§ 532
§ 532 b) Zur Überwachung der Verbücherung der Abhandlungsergebnisse
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 532 Geo.?
- Kernaussage§ 532 Geo. behandelt "b) Zur Überwachung der Verbücherung der Abhandlungsergebnisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sind im Lauf einer Verlassenschaftsabhandlung die Grundlagen für eine grundbücherliche Eintragung in einer den Erfordernissen der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
b) Zur Überwachung der Verbücherung der Abhandlungsergebnisse
§ 532. (1) Sind im Lauf einer Verlassenschaftsabhandlung die Grundlagen für eine grundbücherliche Eintragung in einer den Erfordernissen der Einverleibung entsprechenden Form festgestellt worden (durch die Einantwortungsurkunde, eine Bestätigung nach § 178 AusstreitG., durch abhandlungsbehördliche Genehmigung einer Erbteilungsurkunde, eines Kauf- oder Tauschvertrages, einer Löschungsurkunde, durch Feilbietungsakten u. dgl.), so ist die Verbücherung nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen seit Rechtskraft der Einantwortung gemäß § 29 LiegTeilG. von Amts wegen anzuordnen, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, soweit sie erforderlich ist, vorliegt und die Partei innerhalb dieser Frist nicht um die Verbücherung angesucht hat.
(2) Die im Abs. 1 genannte Frist ist in der Geschäftsabteilung des Abhandlungsrichters durch den Fristenvormerk zu überwachen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 532 Geo. in einfachen Worten?
§ 532 Geo. behandelt "b) Zur Überwachung der Verbücherung der Abhandlungsergebnisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 17:35
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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