§ 505
§ 505 Namenverzeichnisse zu den Registern in Strafsachen
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 505 Geo.?
- Kernaussage§ 505 Geo. beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei den Bezirksgerichten ist in jeder Abteilung zu den Registern U und Z, nach Bedarf auch...
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Namenverzeichnisse zu den Registern in Strafsachen
§ 505. (1) Bei den Bezirksgerichten ist in jeder Abteilung zu den Registern U und Z, nach Bedarf auch zum Register Hs, ein gemeinsames Namenverzeichnis zu führen.
(2) Bei den Gerichtshöfen I. Instanz ist in der Einlaufstelle ein Namenverzeichnis zum Register Vr und in jeder Abteilung ein Namenverzeichnis zu den dort geführten Registern mit Ausnahme des Registers Ns zu führen. Der Gerichtsvorsteher kann anordnen, daß auch zum Register Ns oder zu einzelnen Abschnitten dieses Registers (zum Beispiel für Tilgungssachen) ein Namenverzeichnis zu führen ist. Er entscheidet, ob in den Abteilungen das Namenverzeichnis für alle Register gemeinsam zu führen oder ob für einzelne Register besondere Namenverzeichnisse anzulegen sind.
(3) Der Gerichtsvorsteher kann anordnen, daß zum Hs-Register ein alphabetisches Verzeichnis der ersuchenden Amtsstellen geführt wird.
(4) Bei den Oberlandesgerichten ist ein Namenverzeichnis zu führen, das die Register Ns und Bs umfaßt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 505 Geo. in einfachen Worten?
§ 505 Geo. beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 22:26
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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