Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 505

§ 505 Namenverzeichnisse zu den Registern in Strafsachen

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 505 Geo.?

  • Kernaussage§ 505 Geo. beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei den Bezirksgerichten ist in jeder Abteilung zu den Registern U und Z, nach Bedarf auch...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Namenverzeichnisse zu den Registern in Strafsachen

§ 505. (1) Bei den Bezirksgerichten ist in jeder Abteilung zu den Registern U und Z, nach Bedarf auch zum Register Hs, ein gemeinsames Namenverzeichnis zu führen.

(2) Bei den Gerichtshöfen I. Instanz ist in der Einlaufstelle ein Namenverzeichnis zum Register Vr und in jeder Abteilung ein Namenverzeichnis zu den dort geführten Registern mit Ausnahme des Registers Ns zu führen. Der Gerichtsvorsteher kann anordnen, daß auch zum Register Ns oder zu einzelnen Abschnitten dieses Registers (zum Beispiel für Tilgungssachen) ein Namenverzeichnis zu führen ist. Er entscheidet, ob in den Abteilungen das Namenverzeichnis für alle Register gemeinsam zu führen oder ob für einzelne Register besondere Namenverzeichnisse anzulegen sind.

(3) Der Gerichtsvorsteher kann anordnen, daß zum Hs-Register ein alphabetisches Verzeichnis der ersuchenden Amtsstellen geführt wird.

(4) Bei den Oberlandesgerichten ist ein Namenverzeichnis zu führen, das die Register Ns und Bs umfaßt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 505 Geo. in einfachen Worten?

§ 505 Geo. beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 22:26
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

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Verweise

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