Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 540

§ 540 Protokolle und Urteile bei Anerkenntnis und Verzicht

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 540 Geo.?

  • Kernaussage§ 540 Geo. behandelt "Protokolle und Urteile bei Anerkenntnis und Verzicht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wenn bei einer mündlichen Streitverhandlung der Beklagte den Klageanspruch ganz oder teilweise anerkennt oder der Kläger...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Protokolle und Urteile bei Anerkenntnis und Verzicht

§ 540. (1) Wenn bei einer mündlichen Streitverhandlung der Beklagte den Klageanspruch ganz oder teilweise anerkennt oder der Kläger auf den geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise verzichtet, sind diese Erklärungen sowie die verkündeten Entscheidungen (Urteil auf Grund von Anerkenntnis oder Verzicht §§ 395, 394 ZPO.) im Protokoll zu beurkunden (§ 208 Abs. 1 Z 1 und 3 ZPO.). Dabei muß der Urteilsspruch allenfalls durch Bezugnahme auf die Klage oder das Verhandlungsprotokoll, doch jedenfalls deutlich wiedergegeben werden. Die auch den Kostenbetrag umfassende Beurkundung der verkündeten Entscheidung ist als Urteilsvermerk im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO. anzusehen; sie ersetzt die Urschrift des Urteils.

(2) Wenn ein Urteil auf Grund von Anerkenntnis oder Verzicht einschließlich der Kostenfestsetzung in Gegenwart beider Parteien verkündet wurde, sind Ausfertigungen den Parteien nur auf Verlangen zuzustellen (§ 416 Abs. 3 ZPO.).

(3) Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen Urteilsurschriften und ausfertigungen herzustellen sind, haben sie die Überschrift „Anerkenntnis(Verzicht)urteil“ zu tragen. Entscheidungsgründe entfallen, sofern nicht die Partei eine Ausfertigung mit Gründen begehrt, weil sie das Urteil in einem Staate vollstrecken lassen will, der eine den gekürzten Ausfertigungen im Sinne des § 417 Abs. 4 ZPO. und des § 79 Abs. 5 GOG. entsprechende Einrichtung nicht kennt. Durch Stampiglienaufdruck dürfen Ausfertigungen von Verzicht- oder Anerkenntnisurteilen nicht hergestellt werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 540 Geo. in einfachen Worten?

§ 540 Geo. behandelt "Protokolle und Urteile bei Anerkenntnis und Verzicht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 17:35
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

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Verweise

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