§ 509
§ 509 13. Kapitel
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 509 Geo.?
- Kernaussage§ 509 Geo. behandelt "13. Kapitel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In das Justizverwaltungsregister Jv (GeoForm. Nr. 109) werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, eingetragen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
13. Kapitel
Justizverwaltungssachen
Das Justizverwaltungsregister und die Justizverwaltungsakten
§ 509. (1) In das Justizverwaltungsregister Jv (GeoForm. Nr. 109) werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, eingetragen:
(2) In Justizverwaltungssachen ist in der Regel jedes Geschäftsstück unter eigener Zahl in das Register einzutragen und bildet einen gesonderten Akt. Stellen sich aber Geschäftsstücke ausschließlich als die Fortsetzung einer schon anhängigen Verwaltungssache dar, so daß sie zu einer Neueintragung in das Namen- und Sachverzeichnis (§ 517) keinen Anlaß geben, so sind sie nicht mit neuer Zahl zu versehen, sondern mit dem schon eingetragenen Stücke zu einem Akte zu vereinigen (§ 512 Abs. 2).
(3) Berichte der Bezirksgerichte, die weiter vorzulegen sind, und Erlässe des Oberlandesgerichtspräsidenten, die an die Bezirksgerichte weitergeleitet werden, sind beim Gerichtshof I. Instanz nur dann in das Jv-Register einzutragen, wenn der Präsident zu dem Bericht oder dem Erlaß einen Zusatz verfügt; doch kann der Präsident für Berichte gewisser Art die Eintragung allgemein anordnen.
(4) Sachen ohne dienstliche Bedeutung, wie geschäftliche Ankündigungen, Einladungen zu festlichen Veranstaltungen usw. sind in das Jv-Register nicht einzutragen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 509 Geo. in einfachen Worten?
§ 509 Geo. behandelt "13. Kapitel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 22:26
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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