Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 429

§ 429 Nicht in das Beglaubigungsregister gehörige Sachen

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 429 Geo.?

  • Kernaussage§ 429 Geo. behandelt "Nicht in das Beglaubigungsregister gehörige Sachen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei der Beglaubigung schon beglaubigter Urkunden durch den Präsidenten eines Gerichtshofes oder seinen Stellvertreter und bei...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Nicht in das Beglaubigungsregister gehörige Sachen

§ 429. (1) Bei der Beglaubigung schon beglaubigter Urkunden durch den Präsidenten eines Gerichtshofes oder seinen Stellvertreter und bei der Beglaubigung amtlicher Zuschriften für den diplomatischen Weg (§ 286 AusstreitG.), ferner bei der Beglaubigung von Abschriften und Übersetzungen (§§ 283, 284, 287 bis 292 AusstreitG.) wird das G Register nicht verwendet.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/1999)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 429 Geo. in einfachen Worten?

§ 429 Geo. behandelt "Nicht in das Beglaubigungsregister gehörige Sachen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 13:55
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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