Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 493

§ 493 Die aktenmäßige Überwachung des Strafvollzugs und das Verzeichnis der unvollstreckten Strafen

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 493 Geo.?

  • Kernaussage§ 493 Geo. beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Strafvollzug (das Ende eines Strafaufschubes, das Ergebnis eines Ersuchens um Vorführung zum Strafantritt usw.) ist...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Die aktenmäßige Überwachung des Strafvollzugs und das Verzeichnis der unvollstreckten Strafen

§ 493. (1) Der Strafvollzug (das Ende eines Strafaufschubes, das Ergebnis eines Ersuchens um Vorführung zum Strafantritt usw.) ist durch Kalender oder Fristenvormerk zu überwachen. Unter Umständen genügt die Überwachung auf die im § 528 Abs. 3 angegebene Art. (2) Ist der Richter (der Vorsitzende) der Ansicht, daß der Strafvollzug in absehbarer Zeit nicht durchführbar sei, zum Beispiel weil der Verurteilte unheilbar krank oder ausgewandert ist, so ist der Akt der Staatsanwaltschaft mit der Anfrage mitzuteilen, ob sie der Eintragung des Falles in das Verzeichnis der unvollstreckten Strafen zustimmt.

(3) Stimmt die Staatsanwaltschaft zu, so ist der Verurteilte in das nach StPOForm. Nr. 196 zu führende Verzeichnis der unvollstreckten Strafen einzutragen. Ein solches Verzeichnis ist in jeder Gerichtsabteilung im Anschlusse zu jedem Jahrgang des Hv- und U-Registers zu führen, doch kann der Gerichtsvorsteher anordnen, daß für jeden Jahrgang nur ein Verzeichnis für das ganze Gericht geführt wird.

(4) Die Akten aller noch nicht abgestrichenen U- und Hv-Sachen, in denen ein Strafvollzug ausständig ist, sind im November des zweiten auf den Anfall der Sache folgenden Kalenderjahres dem Leiter der Gerichtsabteilung vorzulegen. Dieser hat zu prüfen, ob alle zweckmäßigen Vorkehrungen zur Sicherung des Strafvollzuges getroffen sind, allenfalls das dazu noch Erforderliche anzuordnen und unter den Voraussetzungen des Abs. 2 die Äußerung der Staatsanwaltschaft einzuholen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 493 Geo. in einfachen Worten?

§ 493 Geo. beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 17:35
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

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