§ 436
§ 436 Ersuchen um Aktenübersendung
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 436 Geo.?
- Kernaussage§ 436 Geo. behandelt "Ersuchen um Aktenübersendung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Ersuchen um Übersendung eines Aktes ist zunächst der Abteilung zu übergeben, wo der Akt anhängig...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ersuchen um Aktenübersendung
§ 436. (1) Das Ersuchen um Übersendung eines Aktes ist zunächst der Abteilung zu übergeben, wo der Akt anhängig ist, anhängig war oder nach der Geschäftsverteilung anhängig sein könnte. Befindet er sich hier, so ist das Ersuchen zum Akte zu nehmen. Im Falle der Übersendung des Aktes ist das Rücklangen durch das Abgangsverzeichnis (§ 526) zu überwachen.
(2) Wenn der gesuchte Akt in der Abteilung nicht vorkommt oder bereits an das Aktenlager abgegeben ist, ist das Ersuchen an die Rechtshilfeabteilung zu leiten und in einem eigenen Abschnitt des Hc-Registers einzutragen. Im Falle der Versendung von Akten ist die Zahl im Register erst abzustreichen, wenn die Akten zurückgelangt sind. Zur Überwachung ist das Register zeitweise durchzusehen.
(3) Betrifft ein Ersuchen mehrere Akten, so ist es betreffs der anhängigen Akten von den Abteilungen zu erledigen, wo sie geführt werden. Die Art der Erledigung (Absendung der Akten, Ablehnung der Versendung wegen Unentbehrlichkeit usw.) ist auf dem Ersuchen zu vermerken. Sodann ist das Ersuchen der Rechtshilfeabteilung zur Erledigung wegen der Akten, die schon an das Aktenlager abgegeben worden sind oder nicht vorkommen, zu leiten.
(4) Ob ein Akt übersendet wird, entscheidet der Richter, bei dem die Sache anhängig ist, bei Sachen, die schon an das Aktenlager abgegeben sind, der Leiter der Rechtshilfeabteilung. Inländische Akten können auf Ersuchen auch ausländischen Gerichten übersendet werden, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
(5) Bei größeren Gerichten kann der Oberlandesgerichtspräsident anordnen, daß jedes Ersuchen um Aktenübersendung in das Rechtshilferegister eingetragen wird.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 436 Geo. in einfachen Worten?
§ 436 Geo. behandelt "Ersuchen um Aktenübersendung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 22:26
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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Verweise
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 4
- OGH2
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)2
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Entscheidungen
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Geo §436 · JN §37Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 92/09/0171 · 1. Juli 199392/09/0171 · 1. Juli 1993 · ECLI:AT:VWGH:1993:1992090171.X01BDG 1979 §43 Abs1; · BDG 1979 §44 Abs1; · Geo §171; · Geo §436;Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 92/09/0171 · 1. Juli 199392/09/0171 · 1. Juli 1993 · ECLI:AT:VWGH:1993:1992090171.X05BDG 1979 §43 Abs1; · BDG 1979 §44 Abs1; · BDG 1979 §44 Abs2; · BDG 1979 §44 Abs3; · BDG 1979 §91; · B-VG Art20 Abs1; · Geo §171; · Geo §436;OGH · RechtssatzOGH · 6Ob656/84 · 24. Oktober 19846Ob656/84 · 24. Oktober 1984 · ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0040422Veröff: SZ 57/161
B-VG Art22 · Geo §436 Abs4 · ZPO §301 Abs2