Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 436

§ 436 Ersuchen um Aktenübersendung

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 436 Geo.?

  • Kernaussage§ 436 Geo. behandelt "Ersuchen um Aktenübersendung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Ersuchen um Übersendung eines Aktes ist zunächst der Abteilung zu übergeben, wo der Akt anhängig...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ersuchen um Aktenübersendung

§ 436. (1) Das Ersuchen um Übersendung eines Aktes ist zunächst der Abteilung zu übergeben, wo der Akt anhängig ist, anhängig war oder nach der Geschäftsverteilung anhängig sein könnte. Befindet er sich hier, so ist das Ersuchen zum Akte zu nehmen. Im Falle der Übersendung des Aktes ist das Rücklangen durch das Abgangsverzeichnis (§ 526) zu überwachen.

(2) Wenn der gesuchte Akt in der Abteilung nicht vorkommt oder bereits an das Aktenlager abgegeben ist, ist das Ersuchen an die Rechtshilfeabteilung zu leiten und in einem eigenen Abschnitt des Hc-Registers einzutragen. Im Falle der Versendung von Akten ist die Zahl im Register erst abzustreichen, wenn die Akten zurückgelangt sind. Zur Überwachung ist das Register zeitweise durchzusehen.

(3) Betrifft ein Ersuchen mehrere Akten, so ist es betreffs der anhängigen Akten von den Abteilungen zu erledigen, wo sie geführt werden. Die Art der Erledigung (Absendung der Akten, Ablehnung der Versendung wegen Unentbehrlichkeit usw.) ist auf dem Ersuchen zu vermerken. Sodann ist das Ersuchen der Rechtshilfeabteilung zur Erledigung wegen der Akten, die schon an das Aktenlager abgegeben worden sind oder nicht vorkommen, zu leiten.

(4) Ob ein Akt übersendet wird, entscheidet der Richter, bei dem die Sache anhängig ist, bei Sachen, die schon an das Aktenlager abgegeben sind, der Leiter der Rechtshilfeabteilung. Inländische Akten können auf Ersuchen auch ausländischen Gerichten übersendet werden, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

(5) Bei größeren Gerichten kann der Oberlandesgerichtspräsident anordnen, daß jedes Ersuchen um Aktenübersendung in das Rechtshilferegister eingetragen wird.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 436 Geo. in einfachen Worten?

§ 436 Geo. behandelt "Ersuchen um Aktenübersendung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 22:26
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

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Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 4Gesetze 0Treffer 4

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