Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 614

§ 614 b) Sondervorschriften für Gerichte mit Verwahrungsstellen

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 614 Geo.?

  • Kernaussage§ 614 Geo. behandelt "b) Sondervorschriften für Gerichte mit Verwahrungsstellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bestehen bei einem Gerichte mehrere mit Strafsachen befaßte Abteilungen, so kann der Gerichtsvorsteher zur Aufbewahrung aller...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

b) Sondervorschriften für Gerichte mit Verwahrungsstellen

Errichtung der Verwahrungsstelle

§ 614. (1) Bestehen bei einem Gerichte mehrere mit Strafsachen befaßte Abteilungen, so kann der Gerichtsvorsteher zur Aufbewahrung aller Beweisgegenstände, die sich zur Aufbewahrung bei Gericht eignen und nicht nach § 610 Abs. 1 als Beilagen zum Akte zu nehmen sind, eine besondere Verwahrungsstelle errichten. Zu ihrem Leiter ist der Leiter der Einlaufstelle, der Rechnungsführer oder ein Beamter des Fachdienstes zu bestellen. Diesem ist ein versperrbarer Raum mit den erforderlichen Schränken und Gestellen und eine feuersichere Kasse zur Verfügung zu stellen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

(3) In der Verwahrungsstelle sind ein Eingangsbuch, ein Kassabuch und die Standblätter, erforderlichenfalls auch ein alphabetisches Namenverzeichnis zu den Standblättern und ein Verzeichnis der Ausfolgeaufträge zu führen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 614 Geo. in einfachen Worten?

§ 614 Geo. behandelt "b) Sondervorschriften für Gerichte mit Verwahrungsstellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 13:56
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

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Verweise

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