Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 422

§ 422 Namenverzeichnis

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 422 Geo.?

  • Kernaussage§ 422 Geo. behandelt "Namenverzeichnis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zum P-Register sind alphabetische Namenverzeichnisse nach GeoForm. Nr. 94 in eine für mehrere Jahre berechneten Buche...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Namenverzeichnis

§ 422. (1) Zum P-Register sind alphabetische Namenverzeichnisse nach GeoForm. Nr. 94 in eine für mehrere Jahre berechneten Buche zu führen; bei oft vorkommenden Namen ist hier auch der Geburtstag anzumerken. Nach Annahme an Kindes Statt, Legitimation, Namensänderung oder Namensgebung nach § 165 ABGB. ist auch der geänderte Name zu verzeichnen.

(2) Bei den Gerichten, für die es vom Oberlandesgerichtspräsidenten angeordnet wurde oder angeordnet werden wird (§ 5 Abs. 4), ist das Namenverzeichnis als Kartei zu führen. Für diesen Zweck bestehen Karten nach GeoForm. Nr. 95. In jede Karte ist eine Pflegschaft einzutragen, auch wenn sie mehrere Pflegebefohlene betrifft. Kuratelen sind durch ein farbiges K zu kennzeichnen; bei Vormundschaften sind die Geburtstage anzugeben. Bei Namensänderungen usw. sind die Karten richtigzustellen und umzureihen.

(3) Wird ein Pflegschaftsfall durch Abtretung, Volljährigerklärung, Entfertigung, bei vermögenslosen Mündeln durch Vollendung des 21. Lebensjahres, ferner durch Aufhebung der Entmündigung usw. beendet, so ist der Name des Pflegebefohlenen abzustreichen. Sind alle Namen auf einer Karte abgestrichen, so ist die Karte auszuscheiden und in eine abgesonderte Kartei der erledigten Fälle einzureihen, die ebenfalls nach der Buchstabenfolge geordnet ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 422 Geo. in einfachen Worten?

§ 422 Geo. behandelt "Namenverzeichnis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 13:55
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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