§ 440
§ 440 7. Kapitel
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 440 Geo.?
- Kernaussage§ 440 Geo. behandelt "7. Kapitel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ansuchen um Eintragung einer neuen Firma werden in das Firmenanfallsregister GeoForm. Nr. 102 eingetragen. Dazu wird...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
7. Kapitel
Registersachen
A. Handels- und Genossenschaftsregistersachen
Akten des Firmenanfallsregisters(Fa)
§ 440. (1) Ansuchen um Eintragung einer neuen Firma werden in das Firmenanfallsregister GeoForm. Nr. 102 eingetragen. Dazu wird nach Bedarf ein Namenverzeichnis geführt.
(2) Bei größeren Gerichten kann das Firmenanfallregister in nach Buchstaben gesonderten Heften geführt werden. Diese werden mit Jahresschluß vereinigt und gebunden. Die bereits verwendeten Zahlen sind in einem Übersichtsblatte vorzumerken.
(3) Alle die angesuchte Eintragung betreffenden Geschäftsstücke (Berichte, Aufträge, Nachtragseingaben usw.) werden mit dem ersten Ansuchen zu einem Akte vereinigt. Aktenzeichen und Geschäftszahl werden bis zur Eintragung der neuen Firma ins Handelsregister (Genossenschaftsregister) nach den Grundsätzen des § 372 gebildet, zum Beispiel Fa 34/50 ---- 3.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 440 Geo. in einfachen Worten?
§ 440 Geo. behandelt "7. Kapitel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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Rückverweise
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