Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 520

§ 520 Die Personalakten und das Personalaktenregister

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 520 Geo.?

  • Kernaussage§ 520 Geo. behandelt "Die Personalakten und das Personalaktenregister" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Alle Geschäftsstücke, die einen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Die Personalakten und das Personalaktenregister

Bildung und Behandlung der Akten

§ 520. (1) Alle Geschäftsstücke, die einen

(2) Für die Aktenbildung finden die Vorschriften der §§ 371 bis 384 Anwendung, soweit nicht im folgenden besondere Bestimmungen getroffen werden.

(3) Die Personalakten haben alles auf eine Person bezügliche zu enthalten; sie sind daher durch Abschriften, Verweisungsblätter oder Amtsvermerke zu ergänzen.

(4) Standesausweise und Dienstbeschreibungen sind weder mit Ordnungsnummern noch mit Seitenzahlen zu versehen; sie sind in einen eigenen Aktendeckel zu legen und den Akten anzuschließen bzw. als eigener Dokumententyp den elektronischen Personalakten anzuschließen.

(5) Ablehnungsanträge, Aufsichtsbeschwerden und die Entscheidungen hierüber sowie Dienststrafsachen gehören nicht in den Personalakt.

(6) Im Falle der Versetzung ist der Personalakt der neuen Dienstbehörde abzutreten.

(7) Die Personalakten sind vertraulich zu behandeln (§ 167 Abs. 4).

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 519
Nächster Paragraph§ 520a

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 520 Geo. in einfachen Worten?

§ 520 Geo. behandelt "Die Personalakten und das Personalaktenregister" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 13:56
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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