§ 547
§ 547 Vergleiche nach § 433 ZPO
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 547 Geo.?
- Kernaussage§ 547 Geo. behandelt "Vergleiche nach § 433 ZPO" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mündliche Anträge auf Vorladung des Gegners zu einem Vergleichsversuche nach § 433 ZPO. sind ohne Protokollierung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vergleiche nach § 433 ZPO
§ 547. (1) Mündliche Anträge auf Vorladung des Gegners zu einem Vergleichsversuche nach § 433 ZPO. sind ohne Protokollierung oder Registereintragung vom Leiter der Geschäftsabteilung damit zu erledigen, daß dem Antragsteller nach den vom Richter erteilten Weisungen Tag und Stunde der Vergleichsverhandlung mündlich bekanntgegeben und eine Ladung nach ZPForm. Nr. 28 samt ausgefertigtem Umschlage zur Besorgung der Zustellung an den Gegner übergeben wird.
(2) Schriftliche Anträge dieser Art sind von der Geschäftsabteilung durch Ladung beider Parteien zu erledigen.
(3) § 433 ZPO. verfolgt den Zweck, streitige Rechtsverhältnisse in einfachster Weise zu bereinigen. Hingegen sind die Gerichte weder verpflichtet noch berechtigt, zwischen den Parteien außergerichtlich zustande gekommene Vereinbarungen zu beurkunden und vollstreckbar zu machen. Diesem Zwecke hat vielmehr die Einrichtung des vollstreckbaren Notariatsaktes (§ 3 NO.) zu dienen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 547 Geo. in einfachen Worten?
§ 547 Geo. behandelt "Vergleiche nach § 433 ZPO" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 22:26
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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