§ 517
§ 517 Namen- und Sachverzeichnis
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 517 Geo.?
- Kernaussage§ 517 Geo. behandelt "Namen- und Sachverzeichnis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zum Jv-Register sind zwei alphabetische Verzeichnisse zu führen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Namen- und Sachverzeichnis
§ 517. (1) Zum Jv-Register sind zwei alphabetische Verzeichnisse zu führen:
(2) Dem Sachverzeichnis ist eine den Bedürfnissen des einzelnen Gerichtes entsprechende Anzahl von Schlagwörtern zugrunde zu legen, die alle bei diesem Gerichte vorkommenden Justizverwaltungssachen umfassen. Nach jedem der alphabetisch gereihten Schlagwörter ist ein angemessener Raum freizuhalten. Jede Jv-Sache ist unter allen Schlagwörtern einzutragen, unter denen sie möglicherweise gesucht werden kann, in zweifelhaften Fällen also mehr als einmal. Das Verzeichnis der Schlagwörter ist als „Inhalt“ dem Sachverzeichnis voranzustellen. Läßt sich eine Sache unter keines der vorkommenden Schlagwörter einreihen, so ist an der durch das Alphabet bestimmten Stelle ein neues Schlagwort einzutragen und der „Inhalt“ entsprechend zu ergänzen.
(3) Verwaltungssachen, die hauptsächlich eine Person (Behörde) betreffen, so daß dem Gegenstande keine allgemeine Bedeutung zukommt, sind nur in das Namenverzeichnis, Sachen, die nur eine sachliche Bedeutung haben, nur in das Sachenverzeichnis einzutragen; unter Umständen ist eine Sache in beide Verzeichnisse einzutragen.
(4) Wird ein Geschäftsstück nach § 509 Abs. 2 zu einem schon eingetragenen Akte mit Ordnungsnummern genommen, so ist es in den alphabetischen Verzeichnissen nicht neu einzutragen, wenn es nicht Anlaß zur Einreihung unter einen Namen oder ein Schlagwort gibt, unter dem die Sache bisher nicht eingetragen war.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 517 Geo. in einfachen Worten?
§ 517 Geo. behandelt "Namen- und Sachverzeichnis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 17:35
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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